BGH zur Nichtigkeit eines Online-Mentoring-Vertrags mangels Zulassung nach FernUSG
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass ein hochpreisiges „Business-Mentoring-Programm“ mit regelmäßigen Online-Meetings, Video-Lektionen und individueller Begleitung als Fernunterricht im Sinne des § 1 I FernUSG zu qualifizieren ist, wenn überwiegend asynchrone Unterrichtsanteile vorliegen und eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen ist; der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG erfasst dabei auch Unternehmer (§ 14 BGB), sodass bei fehlender Zulassung nach § 12 I FernUSG der Vertrag gemäß § 7 I FernUSG nichtig ist und geleistete Vergütung nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückzuzahlen ist