BFH zur rückwirkenden Versagung der Steuerbefreiung bei fehlerhafter Vermögensbindung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. V R 27/23) entschieden, dass eine nachträgliche Satzungsänderung, durch die die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO entfällt, grundsätzlich keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Satzungsmangel über mehr als ein Jahr fortbesteht, auch wenn tatsächlich keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung erfolgt ist.