Aktuelle Erkenntnis zum doppelten Satzungserfordernis nach § 57 Abs. 3 AO
Am 20. Mai 2025 fand vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine mündliche Verhandlung statt, in der es vordergründig um die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO und das sogenannte „doppelte Satzungserfordernis“ ging. Hintergrund war ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.09.2023, das für Aufmerksamkeit sorgte: