Neues BMF-Schreiben: Änderungen bei Vorsteuerabzug und Kleinunternehmerregelung

25.11.2025
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.11.2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug bei der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Die neuen Regelungen betreffen alle Organisationen, die unternehmerisch tätig sind und zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung wechseln.

Bislang war im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) eine Regelung vorgesehen, nach der ein Kleinunternehmer, der von der Umsatzsteuerbefreiung zur Regelbesteuerung übergeht und vor diesem Übergang Zahlungen für nach dem Übergang bezogenen Leistungen erbringt, den Vorsteuerabzug noch im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur Regelbesteuerung geltend machen kann (A 15.3 Abs. 2 UStAE a.F.).

Kein Vorsteuerabzug rückwirkend

Laut BMF kann ein Kleinunternehmer die Vorsteuer nun nicht mehr abziehen, wenn er zur Regelbesteuerung wechselt und bereits vor diesem Wechsel Leistungen bezogen hat, die er erst nach dem Wechsel für umsatzsteuerpflichtige Geschäfte verwenden will. Das gilt selbst dann, wenn der Wechsel bereits absehbar war, aber noch nicht vollzogen wurde. Betroffen ist auch der Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen.

Ein Beispiel: Ihr Sportverein plant, ab 2026 eine größere Vereinsgaststätte zu betreiben, und wechselt deshalb ab 2026 zur Regelbesteuerung. Im November 2025 kauft der Verein dafür bereits ein neues Kassensystem. Die Vorsteuer aus dieser Anschaffung kann nicht direkt im Januar geltend gemacht werden.

Die Lösung: Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Die Vorsteuer kann laut BMF aber nachträglich über die Vorsteuerberichtigung geltend gemacht werden. Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar. Deshalb ist für die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten der Organisation möglich.

Auch umgekehrt: Wechsel von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung

Auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar. Ein vorgenommener Vorsteuerabzug ist deshalb nach dem Übergang zur Kleinunternehmerbesteuerung unter den oben genannten Voraussetzungen zu Lasten der Organisation zu berichtigen. Wer damit von der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung wechselt, muss den früheren Vorsteuerabzug wieder korrigieren und bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge zurückzahlen.

Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF hat den UStAE entsprechend angepasst. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Sollte Ihre Organisation bereits eine Umsatzsteuererklärung auf Grundlage der alten Verwaltungsauffassung abgegeben habe, wird das für Zeiträume bis zum 10.11.2025 nicht beanstandet. Für bereits eingereichte Steuererklärungen gibt es damit eine Übergangsphase; danach gelten die neuen Regelungen verbindlich.

Ausblick

Das BMF-Schreiben bringt Rechtssicherheit und Klarheit für den Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte ein Statuswechsel möglichst vorausschauend geplant werden.

Falls Sie Beratung bei einem Wechsel von der Kleinunternehmerschaft in die Regelbesteuerung oder umgekehrt benötigen oder Fragestellungen in diesem Bereich haben benötigen, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

Download:

BMF: Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Bildnachweis:DMP/Stock-Fotografie-ID:1407695212

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Atelierstraße 1
81671 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Pixel