Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Dezember 2025 ein Schreiben (Az. III C 2 - S 7100/00097/037/064) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung unselbstständiger Stiftungen veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.
Hintergrund ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Dezember 2024 (Az. V R 13/22). Damit hat der BFH im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung unselbstständiger Stiftungen entschieden, dass Verwaltungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins an eine von ihm verwaltete, unselbständige Stiftung der Umsatzsteuer unterliegen, auch wenn sich die Leistungen auf ein Sondervermögen beziehen. Als Leistungsempfänger seien die Stifter anzusehen.
Laut BFH handelt es sich bei den vom Verein erbrachten Verwaltungs- und Beratungsleistungen nicht um umsatzsteuerlich unbeachtliche Innenleistungen, sondern um steuerbare sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Deren Empfänger seien die Stifter der unselbstständigen Stiftung. Für die umsatzsteuerliche Betrachtung sei allein entscheidend, dass ein verbrauchsfähiger Vorteil beim Leistungsempfänger – hier: bei den Stiftern – entstehe. Maßgeblich sei, dass sich die Leistungen auf ein wirtschaftlich abgrenzbares Sondervermögen beziehen, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse oder der Gemeinnützigkeit des Leistenden. In diesem Beitrag berichteten wir Ihnen ausführlich über dieses Urteil.
Nun hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) dem Urteil des BFH entsprechend angepasst. Nach Abschnitt 1.1 Abs. 12 UStAE wird folgender Absatz 12a eingefügt:
„Sogenannte fiduziarische (unselbständige) Stiftungen werden in der Regel durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt dabei Vermögen an die Stiftung. Mangels Rechtsfähigkeit wird die Stiftung im Rechtsverkehr durch den Treuhänder vertreten. Die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders umfasst nach den Grundsätzen der Unternehmenseinheit (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 – XI R 13/19, BStBl II 2022 S. 389) auch die Tätigkeit der unselbständigen Stiftung. Diese verfügt über keine eigenen Organe, um auf Dauer im Namen der Stiftung nach außen auftreten zu können (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 7). Die Verwaltung von fiduziarischen Stiftungen durch den Treuhänder kann eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt sein, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird, vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2024 – V R 13/22, BStBl II 2025 S. XXX.“
Im Ergebnis dürften damit vor allem entgeltliche Vertragsbeziehungen mit dem Stifter der unselbstständigen Stiftung als umsatzsteuerbare und -pflichtige sonstige Leistung bewertet werden, jedenfalls insoweit das Vermögen getrennt vom sonstigen Vermögen des Treuhänders geführt wird.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Sofern eine unselbstständige Stiftung jedoch bisher als Unternehmerin behandelt wurde, z.B. im Hinblick auf Verwaltungs- oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 weiterhin als Unternehmerin behandelt wird.
Die Finanzverwaltung ist damit der Rechtsprechung des BFH gefolgt. Es ist unverständlich, warum die Finanzverwaltung nicht auf das Urteil des FG Münster gewartet hat. Der BFH hatte in dem o.g. Urteil die Rechtssache noch einmal an das FG Münster verwiesen, damit die vertraglichen Grundlagen der weiteren vom Verein verwalteten, unselbstständigen Stiftungen geprüft werden. Dabei ist insbesondere zu klären, ob auch dort entgeltliche Verwaltungsleistungen vorliegen und Personal- und Sachkostenerstattungen als Entgelt zu werten sind. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Betrachtungen des FG aus dem noch ausstehenden zweiten Rechtsgang berücksichtigt worden wären. Denn grundsätzlich hat das Urteil weitreichende Folgen für Organisationen, die Stiftungsvermögen treuhänderisch verwalten. Diese sollten ihre Vertragsbeziehungen mit den Stiftern dahingehend prüfen, ob ihre Leistungen als steuerbar einzustufen sind, und diese für die Zukunft gegebenenfalls neu gestalten.
Falls Sie Beratung bei der Gestaltung Ihrer Vereinbarungen benötigen oder Fragestellungen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.
BMF: Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen
Bildnachweis:AndreyPopov/Stock-Fotografie-ID:1474486667