BMF verlängert steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

12.12.2025
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 (Az. IV D 5 - S 2223/00044/030/052) den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen wegen des fortdauernden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auch auf das Jahr 2026 erstreckt.

Dadurch wird der zeitliche Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (BStBl I, S. 330), vom 7. Juni 2022 (BStBl I, S. 923) und vom 13. März 2023 (BStBl I, S. 404) auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2026 durchgeführt werden.

Dies betrifft unter anderem die folgenden Maßnahmen:

1. BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (BStBl. I, S. 330)

  • Vereinfachter Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

  • Spendenaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, auch wenn dies nicht vom Satzungszweck umfasst ist

  • Steuerunschädliche Verwendung von steuerbegünstigten Mitteln einer gemeinnützigen Organisation

  • Vorrübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

  • Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme und damit als Betriebsausgabe

  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal

  • Keine Umsatzbesteuerung für unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

2. BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022 (BStBl. I, S. 923)

  • Unterstützung an Arbeitnehmer

  • Arbeitslohnspenden

3. BMF-Schreiben vom 13. März 2023 (BStBl. I, S. 404)

  • Keine Umsatzbesteuerung bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat (z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen)

Ergänzend hat das BMF mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 (Az. IV C 2 - S 1900/01934/009/023) den zeitlichen Anwendungszeitraum seines Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I, S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine ebenfalls bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Damit bleiben Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des -vereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.

Falls Sie Fragestellungen in diesem Bereich haben benötigen, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

Download:

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

BMF: Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I, 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes

 Bildnachweis:HUNG CHIN LIU/Stock-Fotografie-ID:1487949180

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