Am 14. und 15.11.2025 haben die 25. Hamburger Tage des Stiftungs- und Non-Profit-Rechts unter dem Generalthema „25 Jahre Arbeit an den Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft – Erreichtes und Ziele“ an der Bucerius Law School stattgefunden. Die Tagung richtet sich an Wissenschaft und Praxis und behandelt alle rechtlichen und steuerlichen Fragen, die für Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und den gesamten Dritten Sektor von Interesse sind. Auch in diesem Jahr haben wieder Kolleginnen und Kollegen von SCHOMERUS an den Hamburger Tagen teilgenommen. In der Teilnahme sehen wir eine wertvolle Gelegenheit, unser Fachwissen weiter auszubauen und in den Austausch mit anderen Expertinnen und Experten zu kommen, um die gewonnenen Einblicke in unsere Beratung einfließen zu lassen. Auch die Finanzverwaltung war vertreten und gab einen Einblick in die geplanten Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Sie plant unter anderem eine Klarstellung des AEAO zu § 52 AO.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.2.2022 (Az. V R 1/20), das Träger von betrieblichen Kindertageseinrichtungen betrifft. Mit diesem Urteil stellte der BFH klar, dass der Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht die Allgemeinheit fördert, wenn die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten von Vertragspartnern des Trägers zur Verfügung gestellt werden und damit nicht mehr der Allgemeinheit zugutekommen. Im Urteilsfall hatte sich der Träger vertraglich verpflichtet, fast sämtliche von ihm angebotene Betreuungsplätze Unternehmen als seinen Vertragspartnern anzubieten. Wegen der Berücksichtigung der Belegungspräferenzen der Vertragspartner kamen die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten der Unternehmen und damit nicht der Allgemeinheit zugute. Dass die Plätze tatsächlich anderweitig belegt wurden, war dabei unerheblich. Zwar stellte der Träger ein paar wenige Plätze der Allgemeinheit zur Verfügung. Auch diese wenigen Plätze führten aber nicht dazu, dass sich der geförderte Personenkreis als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellte. In seinem Urteil hat der BFH keine Aussage über die konkrete Höhe der Quote der an die Allgemeinheit zu vergebenden Plätze getroffen.
Da es vermehrt zu Rechtsunsicherheiten in der Praxis bezüglich der Quote kam, will die Finanzverwaltung neben dem Leitsatz des Urteils voraussichtlich eine feste Quote in den AEAO aufnehmen. Danach soll eine Förderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen angenommen werden können, wenn in der Satzung festgelegt ist, dass 25 Prozent der Betreuungsplätze nicht an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.
Diese Klarstellung wäre zu begrüßen. Die vorgesehene Höhe der Quote von 25 Prozent entspricht der für die Gemeinnützigkeit von Privatschulen im AEAO anerkannten Quote. Sie ist auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zurückzuführen, auf das der BFH im Urteilsfall verwiesen hatte. Wichtig ist dabei, dass diese Quote wohl in der Satzung der Körperschaft verankert sein muss, was wiederum zahlreiche Satzungsänderungen erfordern würde.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die angekündigten Änderungen tatsächlich vornimmt. Wir haben die weitere Entwicklung für Sie im Blick und informieren Sie selbstverständlich umgehend, sollten die geplanten Änderungen umgesetzt werden. Sollten Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.
Bildnachweis:kali9/Stock-Fotografie-ID:473032112