Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.04.2025 (Az. IX R 27/22) klargestellt, dass sich Steuerpflichtige nicht auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berufen können, um Einsicht in vollständige Verwaltungsakten der Finanzverwaltung zu erhalten. Nach Auffassung des Gerichts gewährt die DSGVO lediglich ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht jedoch ein allgemeines Akteneinsichtsrecht. Wird Einsicht in Steuerakten begehrt, muss der dafür vorgesehene Weg über die Abgabenordnung (AO) eingehalten werden. Das Gericht stellt klar, dass die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) mit dem Einspruch angefochten werden kann und dass das Einspruchsverfahren durch § 32i Abs. 9 Satz 1 AO nicht ausgeschlossen ist.