Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. 2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist und weiterhin erhoben werden darf. Damit wies es die Verfassungsbeschwerden von sechs ehemaligen FDP-Bundestagsabgeordneten zurück, welche die Abschaffung des Zuschlags gefordert hatten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Bund weiterhin einen durch die Wiedervereinigung bedingten zusätzlichen Finanzbedarf habe. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass eine Ergänzungsabgabe nicht unbegrenzt erhoben werden dürfe und der Gesetzgeber verpflichtet sei, den fortbestehenden Mehrbedarf regelmäßig zu überprüfen.