FM Schleswig-Holstein zum Verfahren zur Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen

26.06.2025
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Finanzministerium (FM) Schleswig-Holstein hat mit einer Einkommensteuer-Kurzinformation (Nr. 2025/5) darauf hingewiesen, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Verfahren zur steuerlichen Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen grundlegend neu geregelt wird. Künftig übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Eintragung von ausländischen Organisationen in das Zuwendungsempfängerregister (ZER) die Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, wodurch die bislang bei den Finanzämtern liegende Prüfpflicht im Rahmen der Veranlagung entfallen soll.

Zuwendungen an ausländische Organisationen können nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Empfänger-Organisation im ZER eingetragen ist. Diese Eintragung berechtigt die Organisation, Zuwendungsbestätigungen gemäß § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen. Der Antrag auf Aufnahme in das Register kann online beim BZSt gestellt werden. Für die Anerkennung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs genügt es künftig, wenn die ausgestellte Zuwendungsbestätigung von einer im ZER verzeichneten Organisation stammt. Die Finanzämter prüfen lediglich noch, ob eine solche Eintragung vorliegt – fehlt der Eintrag, bleibt die Zuwendung steuerlich unberücksichtigt.

Wir hatten bereits am 14.05.2024 in dem Artikel "Bedeutung des Zuwendungsempfängerregisters nimmt zu" ausführlich zur Aufnahme von ausländischen Organisationen in das ZER berichtet.

Anmerkung

Die Neuregelung zur steuerlichen Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen führt auf Verwaltungsebene zu einer zentralisierten und formal vereinfachten Handhabung. Durch die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) und die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters (ZER) wird die Prüfung der Gemeinnützigkeit gebündelt, was insbesondere für Finanzämter und größere Organisationen mit regelmäßigen Spendeneingängen eine administrative Entlastung darstellt.

Für private Spender hingegen ergeben sich neue Herausforderungen: Eine steuerliche Berücksichtigung der Spende ist künftig nur noch möglich, wenn die empfangende Organisation im ZER eingetragen ist. Da viele ausländische Organisationen bislang nicht im Register geführt werden und der Eintrag allein durch die Organisation selbst beantragt werden kann, besteht das Risiko, dass Zuwendungen trotz gemeinnütziger Zielsetzung steuerlich nicht abziehbar sind. Dies kann insbesondere bei spontanen Hilfsaktionen oder kleineren Organisationen ohne Deutschlandbezug problematisch werden.

Private Spender sollten daher künftig vor einer Zuwendung an ausländische Organisationen prüfen, ob ein Eintrag im ZER vorliegt oder diesen ggf. bei der Organisation erfragen. So lässt sich vermeiden, dass gut gemeinte Spenden steuerlich ins Leere laufen.

Insgesamt stellt die Neuregelung einen Schritt zu mehr Transparenz und Einheitlichkeit dar, erfordert aber gleichzeitig ein höheres Maß an Eigenverantwortung und Informationsbeschaffung auf Seiten der Spender.

Bildnachweis:Farknot_Architect/Stock-Fotografie-ID:1136494562

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