Eine Überlassung von Arbeitnehmer:innen an Dritte ist ohne entsprechende Erlaubnis verboten und zieht Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren nach sich. Selbst bei Bestehen einer Erlaubnis muss die Überlassung offen erfolgen, d. h. im Vertrag auch so bezeichnet werden. Häufig ist gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen gar nicht bewusst, dass ein abgeschlossener oder beabsichtigter Dienstleistungsvertrag illegal sein kann.
Wir helfen Ihnen dabei, das Risiko einer verdeckten und damit verbotenen Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden. Wir setzen bei der Vertragsgestaltung an und haben auch die letztendlich für die Bewertung entscheidende tatsächliche Handhabung in der Praxis im Blick. Im Fall einer Betriebsprüfung begleiten wir Sie kompetent und aktiv und dienen als Verhandlungspartner für die prüfenden Behörden. Wir vertreten die handelnden Organe im Ermittlungsverfahren und minimieren das Risiko eines empfindlichen Bußgeldes. Durch unsere Erfahrung und Expertise können wir häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen.