Unmittelbarkeit / Einsatz von Hilfspersonen (auch im Ausland)

Als NPO müssen Sie Ihre Zwecke selbst verwirklichen. Jedoch dürfen Aufgaben an Hilfspersonen übertragen werden, solange die Hilfspersonen nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführen. Neben dem Einsatz von Hilfspersonen gibt es weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit, z. B. Kooperationen.

So helfen wir Ihnen

Wir übernehmen für Sie die Prüfung, Einordnung und Gestaltung von geplanten und bestehenden Sachverhalten im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit. Gerade der Einsatz von Hilfspersonen, sowohl im Inland als auch insbesondere im Ausland, setzt gut dokumentierte und eindeutige Sachverhaltsgestaltungen voraus.

Im Fall von neuen gesetzlichen Entwicklungen, wie z. B. der unmittelbaren Zweckverwirklichung durch Kooperationen, sind einige Fragen der praktischen Umsetzung noch nicht abschließend geklärt. Wir bleiben für Sie auf dem Laufenden über neue Entwicklungen und können Sie durch unsere Erfahrungen in mehreren vergleichbaren Fällen auch bei Fragen zur praktischen Umsetzung beraten.

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