Auch bei ehrenamtlich beschäftigten Personen können Ausgaben anfallen, die bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit für die gemeinnützige Organisation entstanden und durch diese veranlasst sind und daher auch zurückgezahlt werden.
Bei jeder Zahlung muss jedoch geprüft werden, ob ein Auslagen- oder Aufwandsersatz vorliegt oder bereits Voraussetzungen einer Vergütung vorliegen. Denn eine steuerbegünstigte Einrichtung darf ihre Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke ausgeben und hierbei keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Außerdem kann die Zuordnung von Sitzungsgeldern, Reisekostenerstattungen etc. Einfluss auf die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer haben. Je mehr Mitarbeitende betroffen sind, desto höher das Risiko für nicht unerhebliche Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Wenn Sie unsicher bei der Einordnung von Leistungen sind oder wissen möchten, welche konkreten Auswirkungen eine fehlerhafte Zuordnung haben kann, kontaktieren Sie uns gerne frühzeitig, damit wir mit Ihnen gemeinsam rechtssichere Konzepte und Leitlinien für Ihre Organisation entwickeln können.