Viele steuerbegünstigte Einrichtungen wissen gar nicht, dass auch ihnen Überbrückungshilfe zusteht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Verein, eine Stiftung, eine gGmbH oder eine gUG (haftungsbeschränkt) handelt, solange die Einrichtung wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig ist.
Allerdings gelten bei der Antragstellung Besonderheiten für gemeinnützige Einrichtungen. So zählen zum Beispiel auch Ehrenamtliche als Beschäftigte und es wird nicht auf die Umsätze, sondern auf die Einnahmen abgestellt. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass für einzelne gemeinnützige Gesellschaften innerhalb eines Unternehmensverbundes oder für separate Zweckbetriebe jeweils ein eigener Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden kann.
Seit Beginn der Corona-Pandemie informieren wir unsere Mandant:innen in Sachen Überbrückungshilfe über unseren Newsletter. Gerne beraten wir Sie individuell, da bei diesen öffentlichen Zuschüssen kein Fall dem anderen gleicht.
Durch die Begleitung und Bearbeitung der Erstanträge auf
Überbrückungshilfe I
Überbrückungshilfe II
Überbrückungshilfe III
Überbrückungshilfe III Plus
Überbrückungshilfe IV
Novemberhilfe
Dezemberhilfe
sind wir mit den vielschichtigen Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen vertraut und können diese Erfahrungen auch bei Ihrem Antrag auf Corona-Hilfen beziehungsweise im Rahmen der Schlussabrechnung einsetzen.