Anders als bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer hängt die mögliche Befreiung von der Umsatzsteuer nicht vom Status der Gemeinnützigkeit ab, sondern ob ein Leistungsaustauch gegen Entgelt stattgefunden hat. Eine Reihe von Umsätzen sind daher von der Umsatzsteuer befreit, u. a. Spenden, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen Tätigkeiten oder ehrenamtliche Tätigkeiten.
In unserer täglichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass es bei der Umsatzsteuer von entscheidender Bedeutung ist, die unterschiedlichen Leistungen, die in einer gemeinnützigen Einrichtung anfallen können, in die richtigen Sphären im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts einzuordnen. Nur dann können mögliche Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen richtig genutzt und angewendet werden.
Wir unterstützen Sie im Vorfeld bei der richtigen umsatzsteuerlichen Beurteilung, um mögliche Fehleinschätzungen zu vermeiden und Steuerermäßigungen zu nutzen.