Auch NPOs können sich die geleistete Vorsteuer „zurückholen“. Im Gegensatz zu gewerblichen Unternehmen teilt sich der Umfang von Vereinen oder Stiftungen jedoch oftmals in vier Sphären auf (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Für Leistungen, die ausschließlich für den ideellen Bereich angeschafft werden oder ausschließlich im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
In der Praxis ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Anteile allerdings sehr aufwendig.
Wir helfen Ihnen, Vorsteuerbeträge den einzelnen Sphären richtig zuzuordnen (z. B. durch Einrichtung einer Kostenstellenrechnung), und unterstützen Sie bei der Frage nach einem geeigneten Aufteilungsschlüssel der Vorsteuern, wenn neben steuerpflichtigen Umsätzen auch steuerfreie Umsätze ausgeführt werden.