Ob die knapp bemessene Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge auslöst, ist nicht so leicht zu beurteilen. Eingangs stellt sich häufig die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis begründen kann.
Auch die Frage ob Vorstand, Aufsichtsrat, Übungsleiter:innen oder Geschäftsführer:innen im Rahmen einer Anstellung einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten oder ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt (die dann möglicherweise Umsatzsteuerpflicht auslöst), lässt sich nicht immer auf den ersten Blick beantworten. Und nicht zuletzt kann es von großer Bedeutung sein, ob eine Beschäftigung zumindest anteilig einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist – und falls ja, in welchem Umfang.
Wir erstellen Ihre Lohnbuchhaltung und begleiten Sie unaufgeregt bei den Prüfungen. Gern unterstützen wir Sie auch fachkundig bei Prüfungen, wenn Sie die Lohnbuchhaltungen in Eigenregie erstellen und es mit den Prüfern „zu Diskussionen“ wegen abweichender Auffassungen kommt.
Um im Vorfeld Risiken zu minimieren, stellen wir für Sie verbindliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung. Die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, lässt sich verbindlich im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens klären. Wir begleiten Sie auch hierbei gern mit unserer fachkundigen Expertise.