Zu diesen Körperschaften zählen insbesondere:
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften (eG, SCE)
Vereine
Stiftungen
Die Körperschaften sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung und des Körperschaftsteuergesetzes zur Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form verpflichtet.
Steuerbegünstigte Einrichtungen, die gemäß Ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs.1 Nr. 9 KStG). Allerdings unterliegen auch gemeinnützige Organisationen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und in der Regel auch der Gewerbesteuer, wenn sie gewerblich tätig sein (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Eine Steuerbelastung ergibt sich, wenn die jährlichen Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit einschließlich der Umsatzsteuer € 45.000 übersteigen und ein Gewinn erzielt wird.
Steuerbegünstigte Körperschaften, die regelmäßig keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder hieraus erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer regelmäßig nicht die Freigrenze von € 45.000 übersteigen, sind verpflichtet, eine mögliche Steuerpflicht von sich aus zu überprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Steuererklärungen zu übermitteln. Die Körperschaft hat nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt, mindestens jedoch alle 3 Jahre, ohne vorherige Aufforderung durch die Finanzverwaltung, die Körperschaftsteuererklärung im Formularvordruck „KSt 1“ sowie die „Anlage Gem- Steuerbefreiung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ einzureichen.
Sofern Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt werden, die die Freigrenze von € 45.000 einschließlich Umsatzsteuer übersteigen, ist die Körperschaft verpflichtet jährlich die Körperschaftsteuererklärung einschließlich der „Anlage Gem“ sowie der Anlage GK und einer möglichen „Anlage EÜR“ einzureichen. In der Regel ist darüber hinaus auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
Auch für steuerbegünstigte Körperschaften gilt die allgemeine Frist zur Abgabe von Steuererklärungen. Die Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres in elektronischer Form abzugeben. Werden Ihre Steuererklärungen durch uns als Angehörige der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt regelmäßig eine Verlängerung der Frist auf den 28.2. des übernächsten Folgejahres.
Da die Finanzverwaltung nicht verpflichtet ist, die gemeinnützigen Organisationen an die Abgabe der Steuererklärungen im Turnus von grundsätzlich 3 Jahren zu erinnern, erinnern wir unsere zahlreichen gemeinnützigen Mandanten an die Abgabe der Steuererklärungen. Wir erinnern Sie auch an die Abgabe ergänzender Unterlagen, wie zum Beispiel die Tätigkeitsberichte. Damit können Sie sicher sein, dass die notwendigen Steuererklärungen rechtzeitig eingereicht sind und das Risiko des Entzugs der Gemeinnützigkeit aufgrund nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen miniert wird.