Anders als bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer hängt die mögliche Befreiung von der Umsatzsteuer nicht von dem Status der Gemeinnützigkeit ab, sondern ob ein Leistungsaustausch gegen Entgelt stattgefunden hat. Eine Reihe von Umsätzen sind daher nicht steuerbar oder von der Umsatzsteuer befreit, u. a. Spenden, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen Tätigkeiten oder ehrenamtliche Tätigkeiten.
Da die Finanzverwaltung nicht verpflichtet ist, Sie an die Abgabe der Steuererklärungen zu erinnern, übernehmen wir das für Sie. Zudem denken wir auch an die Einreichung ergänzender Unterlagen, wie zum Beispiel den Tätigkeitsbericht oder die Entwicklung der Rücklagen. Damit können Sie sicher sein, dass die notwendigen Steuererklärungen rechtzeitig und vollständig eingereicht sind.