Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen

20.12.2019
Ertragsteuer
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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 06.06.2019 (Az.: V R 50/17), dass die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung bereits mit dem Tode des Stifters beginnt. Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB sei jedoch nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung auszudehnen.

Die Klägerin ist eine Stiftung, welche gem. § 80 BGB am 26.01.2007 als rechtsfähig anerkannt wurde. Der Stifter, der im November 2004 verstarb, hatte die Stiftung durch Testament als Erbin eingesetzt. Der Anerkennung der Stiftung lag die Satzung der Klägerin vom 19.01.2007 zugrunde. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt für die Jahre 2005 und 2006 Körperschaftsteuer fest und erkannte die Stiftung nicht als gemeinnützig an. Der anschließende Einspruch und die Klage der Stiftung blieben erfolglos.

Der BFH bestätigt das Urteil des Finanzgerichts. Die Klägerin sei unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht beginne mit der zivilrechtlich wirksamen Gründung. Gem. § 84 BGB gelte eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters als rechtfähig anerkannt wird, für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Diese Regelung gelte auch im Steuerrecht. Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginne also schon rückwirkend mit dem Tode des Stifters.

Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG komme nicht in Betracht. Dieser nehme unmittelbar Bezug auf §§ 51 bis 68 AO. Nach § 59 AO komme eine Steuervergünstigung nur in Betracht, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergebe, dass der von der Körperschaft verfolgte Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspreche und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt werde. Nach § 60 Abs. 2 AO müsse die Satzung den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums entsprechen. Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB wirke sich nach Ansicht des BFH aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 2 AO nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung aus. Dazu wäre eine eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung notwendig.

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