Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts für große Unternehmen

20.06.2023
Ertragsteuer
1 Minute

Der Bundestag hat am 11.5.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen. Nach Verkündung soll das Gesetz in Kraft treten. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen werden im HGB angesiedelt. In einem neuen Unterabschnitt des HGB soll für bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts eingeführt werden, wenn die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. € übersteigen.

Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen hat aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen. Dadurch soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in deutsches Recht umzusetzen.

Aus Sicht der mittelständischen Wirtschaft lässt sich festhalten, dass große multinationale Konzerne über die geschickte Ausnutzung von Niedrigsteuerländern die Möglichkeit haben, ihre Steuerquote deutlich zu senken. Über die nun geforderte Berichterstattung lässt sich durchaus die Hoffnung verbinden, darüber ein wenig mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Gleichwohl ist aber auch festzuhalten, dass die Regelungen für die betroffenen Unternehmen mit einem sehr großen und möglicherweise auch unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand verbunden sind.

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