Verlängerung der Übergangsregelung zu § 127 SGB IV

17.03.2026
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Verlängerung der Übergangsregelung des § 127 SGB IV – Aufschub, aber kein Freifahrtschein

Ungefähr vor genau einem Jahr haben wir Ihnen den § 127 SGB IV vorgestellt: eine Übergangsregelung, die als direkte Reaktion auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 eingeführt wurde. Das Urteil verschärfte die Kriterien, nach denen Lehrkräfte als selbstständig oder abhängig beschäftigt einzustufen sind – mit weitreichenden Folgen für Schulen, Musikschulen, Hochschulen und private Bildungsträger. § 127 SGB IV schützte diese Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2026 vor Nachforderungen der Sozialversicherung. Nun gibt es eine Neuigkeiten.

Was hat der Bundestag entschieden?

Am 5. März 2026 hat der Bundestag nun beschlossen, die Übergangsregelung des § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr zu verlängern. Grundlage war eine Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 4. März 2026, die im Rahmen der Beratungen zur Reform des Bürgergelds eingebracht wurde. Das entsprechende Gesetz tritt im Sommer 2026 in Kraft. Der Schutz vor sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen gilt nun bis zum 31. Dezember 2027.

Für Bildungseinrichtungen und ihre Lehrkräfte bedeutet das konkret, das bestehende Beschäftigungsmodelle, die auf selbstständig tätigen Lehrkräften beruhen, zunächst weiterhin vor Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger geschützt sind – vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen des § 127 SGB IV werden erfüllt.

Was ändert sich und was nicht?

Wichtig ist, was diese Verlängerung nicht bedeutet: Sie schafft keine dauerhafte Rechtssicherheit. Ein Referentenentwurf zur grundlegenden Reform der Rechtslage befindet sich nach Angaben der Bundesregierung noch in Abstimmung. Konkrete gesetzliche Vorgaben, die das Herrenberg-Urteil für die Praxis handhabbar machen, liegen weiterhin nicht vor.

Eine Ausweitung der Regelung auf andere Branchen mit vergleichbaren Abgrenzungsproblemen, bspw. im Kulturbereich oder bei freien Trainern und Coaches, hat der Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt. § 127 SGB IV bleibt ein sektorspezifisches Instrument für den Bildungsbereich.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Lehrkräfte?

Ab dem 1. Januar 2028 bedeutet das dann für Bildungseinrichtungen, die bis dahin ihre Beschäftigungsstrukturen nicht überprüft und angepasst haben, rückwirkende Beitragsnachforderungen sowie Statusfeststellungsverfahren mit erheblichen finanziellen Konsequenzen, insbesondere für kommunale und gemeinnützige Träger.

Für selbstständig tätige Lehrkräfte gilt dasselbe: Eine nachträgliche Einstufung als abhängig Beschäftigte kann zur (teilweisen) Nachzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Fazit

Die Verlängerung ist eine Chance, keine Entlastung. Wir empfehlen:

  • Statusprüfung: Lassen Sie die Beschäftigungsverhältnisse Ihrer freien Lehrkräfte anwaltlich auf Scheinselbstständigkeitsrisiken überprüfen.

  • Strukturen anpassen: Wo eine Selbstständigkeit rechtlich nicht haltbar ist, sollten Alternativen, etwa sozialversicherungspflichtige Anstellungen oder angepasste Vertragsgestaltungen  frühzeitig entwickelt werden.

  • Nicht auf weitere Verlängerungen „hoffen“: Es wäre rechtlich und wirtschaftlich riskant, darauf zu vertrauen, dass der Gesetzgeber erneut eingreift.

Haben Sie Fragen zur konkreten Situation in Ihrer Einrichtung oder zur Umsetzungen der Übergangsregelung des § 127 SGB IV? Melde Sie sich gern, Wir beraten Sie gern zu diesen Themen.

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