Der Verein, der nach Art. 2 Abs. 1 seiner Satzung u.a. die Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes verfolgte, unterhielt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem er Einnahmen aus Eintrittsgeldern, aus Sponsoring, Verkaufsabrechnungen und Provisionen sowie aus Mieten und Zinsen erzielte. Der Verein erhielt vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Zuschüsse, die aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 24.09.2000 – III B 6-71-60-00.03 ergingen. Gegenstand der Förderung waren nach Nr. 2.1 und 2.3 der Richtlinien die Personal- und Sachausgaben der Landesvereinigung der Jäger für die Geschäftsstellen sowie die Redaktions-, Herstellungs- und Versandkosten der Mitteilungsblätter der Landesvereinigung der Jäger. Diese Zuschüsse ordnete der Verein im Rahmen seiner Gewinnermittlung vollständig dem ideellen Bereich zu, was Gegenstand des Rechtsstreites mit der Finanzverwaltung war, welche die Zuschüsse anteilig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zurechnete.
Das Finanzgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuschüsse nicht durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst sind.
Sie sind dem ideellen Bereich zuzuordnen und beruhen vielmehr auf dem Betrieb der Geschäftsstelle und der Herausgabe des Mitteilungsblattes, denn dieses sind die Projekte, die gemäß Nr. 2.1 und Nr. 2.3 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe gefördert werden.
Die Zuwendungen differenzieren zwar nicht danach, ob die Tätigkeit dieser Projekte auf die ideelle Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft allein oder auch auf deren Geschäftsbetrieb entfallen. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass durch die öffentlichen Mittel der Geschäftsbetrieb gefördert werden soll, was sich bereits aus der Ermächtigungsgrundlage der Förderrichtlinien ergibt, die auf § 57 Landesjagdgesetz-NRW aF beruhen. Das Aufkommen der Jagdabgabe ist hiernach zur Förderung des Jagdwesens und zur Verhütung von Wildschäden zu verwenden, worunter in diesem Zusammenhang nur maximal die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers verstanden werden können.
Die fehlende Zurechenbarkeit der Zuschüsse zum Geschäftsbetrieb folgt ferner daraus, dass die Gesamtaufwendungen des Vereins für die Herausgabe des Mitteilungsblattes und den Betrieb der Geschäftsstelle jeweils deutlich überstiegen haben.