Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Urteil vom 20. April 2026 (Az. 8 K 415/25) über die Erteilung einer sogenannten Gleichartigkeitsbescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG entschieden. Das Gericht versagte einer selbstständigen Museumspädagogin und Bildungsreferentin die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche Bescheinigung: Museumsführungen und pädagogische Bildungsveranstaltungen erfüllen nicht die „gleichen kulturellen Aufgaben" wie ein Museum. Für gemeinnützige Organisationen im Kulturbereich – insbesondere solche, die mit freien Mitarbeitenden arbeiten – schafft die Entscheidung wichtige Leitplanken für die umsatzsteuerliche Behandlung von Honoraren.
Nach § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG sind die Umsätze bestimmter kultureller Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts – u. a. Theater, Orchester, Museen, botanische und zoologische Gärten, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst – von der Umsatzsteuer befreit. Nach Satz 2 gilt dies auch für gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer, sofern die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 genannten Einrichtungen erfüllen.
Hintergrund der Befreiung ist die gesetzgeberische Vorstellung, dass die genannten Einrichtungen in erheblichem Umfang staatlich subventioniert werden und im Falle einer Umsatzsteuerpflicht entweder die Subventionen aufgestockt oder die Eintrittspreise erhöht werden müssten. Die Gleichstellung privater Einrichtungen wurde 1961 aus Gründen der Wettbewerbsneutralität eingeführt – zunächst nur für Theater und Museen – und später auf weitere Einrichtungen wie Orchester, botanische und zoologische Gärten, Archive und Büchereien erstreckt.
Die Klägerin ist selbstständige Bildungsreferentin und Museumspädagogin und arbeitet für die Stiftung Jüdisches Museum Berlin. Sie ist zum einen als Museumsführerin im Jüdischen Museum tätig, zum anderen mit der Durchführung künstlerischer Veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen im Auftrag der Stiftung – insbesondere in Schulen – betraut. Sie beantragte im Juni 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2023 die Erteilung einer Gleichartigkeitsbescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG.
Die Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. September 2025 ab und setzte eine Gebühr von 27 Euro fest. Die Arbeit einer Museumsführerin sei nur anerkennungsfähig, wenn Gästeführung und Museum untrennbar verbunden seien – also die Einrichtung nicht ohne Führung zugänglich sei. Für das Jüdische Museum treffe dies nicht zu, weil die Räumlichkeiten auch ohne Führung öffentlich zugänglich seien.
Die Klägerin erhob dagegen Klage und trug vor, es könne nicht darauf ankommen, ob ein Museum nur mit Führung zugänglich sei; maßgeblich sei, dass Museumsführungen eine typische Museumsleistung darstellten.
Das VG Berlin hob den Bescheid nur insoweit auf, als eine Gebühr von 27 Euro festgesetzt wurde; im Übrigen wies es die Klage ab.
Das Gericht stellt zunächst den Prüfungsmaßstab klar: Eine Gleichartigkeit der kulturellen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG besteht, wenn die Einrichtung kulturelle Aufgaben erfüllt, welche in ihrer Gesamtschau identisch oder jedenfalls gleichwertig mit der kulturellen Aufgabenerfüllung der Vergleichseinrichtung aus Satz 1 sind. Dieses Erfordernis leitet das Gericht aus Gesetzeshistorie, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ab.
Systematisch verweist das Gericht dabei insbesondere auf § 4 Nr. 20 a) Satz 3 UStG, der seit 2013 ausdrücklich nur Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen erfasst. Hätte der Gesetzgeber weitere Berufsgruppen – etwa Museumsführende – einbeziehen wollen, hätte er dies dort ausdrücklich geregelt.
Das Gericht arbeitet die kulturellen Aufgaben eines Museums umfassend heraus: Sammeln und Zugänglichmachen der Ausstellungsobjekte, Bewahren und Schützen der Objekte für kommende Generationen, Wissensvermittlung und Bildungsarbeit, Forschung sowie der Anstoß gesellschaftlicher Dialoge. Eine Museumsführung decke davon nur einen kleinen Teil ab: Aufgrund der in Museen regelmäßig vorhandenen Beschriftungen und Informationstafeln könne die Führung grundsätzlich hinweggedacht werden, ohne dass die Wissensvermittlung und Bildung entfielen; Sammeln, Zugänglichmachen, Bewahren, Schützen und Forschen würden von Museumsführenden weder erfüllt noch berührt. Auch die konkreten Tätigkeiten der Klägerin – Museumsführungen und pädagogische Bildungsveranstaltungen – seien allein der Aufgabe „Wissensvermittlung und Bildung" zuzuordnen.
Die von der Senatsverwaltung erörterte Ausnahme – wenn ein Museum nur durch die Teilnahme an einer Führung betretbar ist – ließ das Gericht offen; sie kam nicht zum Tragen, weil das Jüdische Museum auch ohne Führung öffentlich zugänglich ist und in seiner kulturellen Aufgabenerfüllung nicht von den Tätigkeiten der Klägerin abhängt. Auch die Beteiligung der Klägerin am Projekt „Jüdisches Museum on Tour" führte zu keiner anderen Bewertung: Das Projekt stelle nur ein besonderes Zusatzangebot innerhalb der Wissensvermittlung und Bildungsarbeit dar und könne hinweggedacht werden, ohne dass die kulturelle Aufgabenerfüllung des Museums gewichtig beeinträchtigt wäre.
Erfolgreich war die Klage lediglich hinsichtlich der festgesetzten Gebühr von 27 Euro: Weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Bescheid war ersichtlich, wie die Gebührenbemessung innerhalb des Gebührenrahmens (3,07 Euro bis 292,46 Euro) erfolgt war; auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Senatsverwaltung dazu keine Angaben machen.
Die Entscheidung macht deutlich, dass freiberuflich tätige Museumsführerinnen und -führer, Museumspädagoginnen und -pädagogen sowie vergleichbare Bildungsreferentinnen und -referenten sich regelmäßig nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) UStG berufen können, weil ihre Tätigkeit typischerweise nur die Aufgabe „Wissensvermittlung und Bildung" abdeckt, nicht aber Sammeln, Bewahren, Schützen und Forschen. Für gemeinnützige Einrichtungen im Kulturbereich hat das unmittelbare Folgen für die Kalkulation von Honoraren und Projektbudgets: Wird die Bescheinigung versagt, sind die Leistungen der freien Mitarbeitenden grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern nicht ein anderer Befreiungstatbestand greift oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendbar ist.
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