Übertragung von Betriebsvermögen auf gemeinnützige Einrichtungen

21.04.2020
Ertragsteuer
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20.11.2019 ein neues Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen nach § 6 Abs. 3 EStG veröffentlicht.

§ 6 Abs. 3 EStG verhindert bei der Betriebs- und Unternehmensnachfolge die Aufdeckung der im Betrieb verhafteten stillen Reserven und verschont damit den Betriebsübergang in der Generationennachfolge von ertragsteuerlichen Belastungen. Die Norm ist – entsprechend vorheriger Anwendungspraxis – nunmehr auch ausdrücklich auf die Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen auf Stiftungen anwendbar.

Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 3 EStG ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven beim Empfänger sichergestellt ist. Bei gemeinnützigen Stiftungen wird die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven verfehlt, wenn das übertragene Betriebsvermögen keine eigengewerbliche Tätigkeit umfasst, sondern lediglich kraft Rechtsform gewerblich geprägt ist (§ 15 Abs. 3 S. 1 EStG). In diesen Fällen bleiben die Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des übertragenen Betriebsvermögens auf Ebene der Stiftung steuerfrei (§ 5 Nr. 9 KStG).

Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 EStG ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das übertragene Betriebsvermögen auf Ebene der gemeinnützigen Stiftung einen wirtschaftlichen und damit steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb begründet. Im Ergebnis erfolgt die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf steuerpflichtige Stiftungen daher stets unter Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG, während bei einer Übertragung auf gemeinnützige Stiftungen die Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn die Personengesellschaft originär gewerblich tätig ist.

Es bedarf der Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils. Die begünstigte Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen ist gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EStG weiter auf natürliche Personen beschränkt.


[1] BMF, Schr. v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl 2019 I, 1291.

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