Die steuerliche Anerkennung von Zweckbetrieben nach § 65 AO hängt maßgeblich davon ab, ob und inwieweit eine wirtschaftliche Tätigkeit mit nicht begünstigten Betrieben in Wettbewerb tritt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und dabei die Grundsätze dieser Wettbewerbsprüfung grundlegend neu gefasst. Die Änderungen betreffen alle gemeinnützigen Organisationen, deren Zweckbetriebe auf die allgemeine Regelung des § 65 AO angewiesen sind – und dürften in vielen Fällen zu einer praxisfreundlicheren Beurteilung führen.
Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts, die wir Ihnen in mehreren Teilen präsentieren. In diesem Beitrag widmen wir uns der zentralen Neuerung: der zweistufigen Wettbewerbsprüfung für Zweckbetriebe nach § 65 AO und den damit verbundenen Erleichterungen für die Praxis.
Wenn sich die Zweckbetriebseigenschaft eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht bereits aus einer speziellen Norm (§§ 66 bis 68 AO) ergibt, sind die Voraussetzungen des allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO zu prüfen. Die Zweckbetriebseigenschaft nach § 65 AO setzt unter anderem voraus, dass die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO).
Bislang hat die Finanzverwaltung bei der Prüfung, ob ein potenzieller Wettbewerb vorliegt, darauf abgestellt, ob ein Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort angekommen wäre.
In den AEAO zu § 65 AO wird eine zweistufige Prüfung eingeführt:
Erste Stufe – Ob-Prüfung:
Zunächst ist zu prüfen, ob dem Grunde nach überhaupt ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb vorliegt, das heißt, ob es nach den sachlichen, räumlichen und konkreten Gegebenheiten tatsächlich einen voll steuerpflichtigen Wettbewerber gibt (tatsächlicher Wettbewerb) oder geben könnte (potenzieller Wettbewerb). Bei der Beurteilung sind nunmehr ausdrücklich insbesondere lokale und regionale Unterschiede, der Kundenkreis sowie die angebotenen Güter und Leistungen zu berücksichtigen.
Zweite Stufe – Unvermeidbarkeit:
Liegt danach ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb vor, ist anschließend dessen Unvermeidbarkeit zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke zu prüfen. Die wirtschaftliche Betätigung muss demnach auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt sein. Dabei ist, immer einzelfallabhängig, zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten Wettbewerb und an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten abzuwägen.
Dabei tritt der Wettbewerbsgedanke zurück, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihre Dienstleistungen oder Waren einem Kundenkreis anbietet, der das Waren- oder Dienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen überwiegend nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn die Leistungen notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen. Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hingegen auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar.
Neben den Änderungen zu § 65 AO ist die Einnahmengrenze für die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Veranstaltungen im AEAO zu § 67a AO von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben worden. Dadurch wird die Verwaltungsanweisung an die gesetzliche Regelung angepasst. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind danach grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Grenze von 50.000 Euro, greift die pauschale Zweckbetriebsregelung des § 67a Abs. 1 AO nicht. Die sportlichen Veranstaltungen sind dann grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Der Verein kann jedoch nach § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten. In diesem Fall richtet sich die Einordnung nach § 67a Abs. 3 AO insbesondere danach, ob bezahlte Sportler an den Veranstaltungen teilnehmen.
Die Änderungen bei der Wettbewerbsprüfung nach § 65 AO stellen eine Annäherung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und damit einen begrüßenswerten Schritt dar. Die Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbs einerseits und dem Interesse an der Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit andererseits sollte sorgfältig dokumentiert werden. Das setzt insbesondere eine Dokumentation des lokalen und regionalen Wettbewerbsumfelds voraus.
Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, stehen Ihnen selbstverständlich gerne die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS zur Verfügung.