BMF-Schreiben zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden

26.08.2026
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Mit Schreiben vom 13. August 2026 (GZ: IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geklärt. Die Vorschrift regelt die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf und ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Für gemeinnützige Organisationen bringt die Neuregelung einen grundlegenden Wechsel mit sich: Zwar werden Steuerbescheide schon heute in vielen Fällen digital bekannt gegeben, ab dem 1. Januar 2027 wird der elektronische Steuerbescheid jedoch zum Regelfall – die postalische Zustellung wird zur Ausnahme. Die bislang erforderliche ausdrückliche Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe entfällt dann grundsätzlich. 

Was ändert sich – und wann? 

  • Übergangsjahr 2026 – Einwilligung bleibt erforderlich: Im Jahr 2026 ändert sich in der Praxis zunächst nichts. Steuerbescheide werden weiterhin nur dann elektronisch bekannt gegeben, wenn die Organisation zuvor über ihr ELSTER-Benutzerkonto – oder ein bevollmächtigter Berater über eine elektronische Vollmacht – aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat. In allen übrigen Fällen erfolgt die Bekanntgabe nach wie vor postalisch. 

  • Ab 1. Januar 2027 – elektronisch als Regelfall: Ab dem 1. Januar 2027 ergeht der Steuerbescheid grundsätzlich elektronisch, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Verfügt die Organisation jedoch weder über ein aktives ELSTER-Konto noch über einen Berater mit elektronisch übermittelter Empfangsvollmacht, bleibt es – auch ohne entsprechenden Antrag – zunächst bei der postalischen Bekanntgabe. 

  • Neue Bekanntgabefiktion: Ein elektronisch bekannt gegebener Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Die zusätzliche Benachrichtigung über den Abruf hat künftig lediglich Hinweisfunktion und ist nicht mehr Anknüpfungspunkt der Bekanntgabefiktion. Maßgeblich für die Fristenkontrolle – insbesondere für Einspruchsfristen – ist damit allein der Zeitpunkt der Bereitstellung. 

Worauf gemeinnützige Organisationen jetzt achten sollten 

Bundesweit ist die elektronische Bekanntgabe derzeit grundsätzlich nur für die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer möglich. Umsatzsteuerbescheide sowie Feststellungsbescheide können aus technischen Gründen aktuell (noch) nicht elektronisch bekannt gegeben werden. Für die Praxis bedeutet das: Der Körperschaftsteuer- bzw. Freistellungsbescheid einer gGmbH, eines gemeinnützigen Vereins oder einer Stiftung wird typischerweise digital ergehen, während der Feststellungsbescheid nach § 60a AO über die satzungsmäßigen Voraussetzungen sowie Umsatzsteuerbescheide vorerst weiterhin per Post zugestellt werden. 

Wer bislang keine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe erteilt hat, hat damit noch keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe im Sinne des neuen § 122a Abs. 2 AO gestellt. Ab dem 1. Januar 2027 werden Steuerbescheide ohne ausdrücklichen Antrag auf Papierbekanntgabe deshalb grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben. 

Anträge auf postalische Bekanntgabe sind erstmals für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 erforderlich und sollten über das Online-Portal ELSTER gestellt oder widerrufen werden. Sie wirken für die Zukunft ab ihrem Eingang bei der Finanzbehörde und können pro Steuernummer nur einheitlich für sämtliche Verwaltungsakte ausgeübt werden. Auch bevollmächtigte Berater, die ihre Vollmachten bereits elektronisch übermitteln, können den Antrag stellen. 

Über den Menüpunkt „Bekanntgabe verwalten“ lassen sich im ELSTER-Konto mehrere Steuernummern führen – die eigene Steuernummer, gemeinsame Steuernummern bei Zusammenveranlagung sowie Steuernummern nicht-natürlicher Personen (z. B. gGmbH, Stiftung, Verein). Für jede Steuernummer kann separat entschieden werden, ob die Bekanntgabe elektronisch oder postalisch erfolgen soll. Für das Jahr 2026 kann weiterhin je Steuernummer die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe erteilt werden; parallel steht seit 2027 die Möglichkeit zur Verfügung, für dieselbe Steuernummer einen Antrag auf postalische Bekanntgabe zu hinterlegen – wahlweise auch gebündelt für alle verknüpften Steuernummern. 

Umgekehrt besteht kein Rechtsanspruch auf eine elektronische Bekanntgabe: Die Finanzverwaltung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und kann aus technischen oder organisatorischen Gründen von der elektronischen Bekanntgabe abweichen. 

Auch nach einem Antrag auf postalische Bekanntgabe kann es im Einzelfall zu einer elektronischen Bekanntgabe kommen, etwa wenn Antrag und Bereitstellung zeitlich zu eng zusammenfallen. In diesen Fällen gelten die Vorschriften des § 122a AO: Wird der zum Abruf bereitgestellte Bescheid deshalb nicht oder verspätet abgerufen, kommt eine Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist in Betracht. 

Fazit 

Gemeinnützige Organisationen sollten prüfen, ob sie bereits über ein nutzbares ELSTER-Konto verfügen oder ob ein bevollmächtigter Berater mit elektronischer Empfangsvollmacht eingebunden ist. Besteht eine solche elektronische Empfangsmöglichkeit, sollten die Zugänge aktuell gehalten und klare Zuständigkeiten für den Abruf elektronischer Bescheide sowie die Fristenkontrolle festgelegt werden. Organisationen ohne ELSTER-Zugang und ohne entsprechend bevollmächtigten Berater werden Bescheide in der Praxis vorerst weiterhin postalisch erhalten; gleichwohl kann die Einrichtung eines ELSTER-Zugangs sinnvoll sein, um künftig elektronische Bekanntgaben sicher empfangen und verwalten zu können. 

Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS. 

Download: 

Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a AO 

Bildnachweis:Sitthiphong/Stock-Fotografie-ID:1468361456 & ELSTER

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