Gemeinnützige Körperschaften, die Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten oder als arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften tätig sind, erhalten durch ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 2. Juli 2026 mehr Klarheit: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wurde mit sofortiger Wirkung geändert. Der AEAO bindet die Finanzbehörden des Bundes und der Länder; er ist keine Rechtsnorm im formellen Sinn, sondern eine interne Verwaltungsanweisung.
Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen zu gemeinnützigen Holdingstrukturen und zur Zweckbetriebseigenschaft arbeitstherapeutischer Beschäftigungsgesellschaften – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Zuordnung von Beteiligungen zum ideellen Bereich, den Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel und den Einsatz von Fachkräften. Die wesentlichen Neuerungen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Unter anderem ist der AEAO zu § 57 und § 64 AO geändert worden. Die Änderungen betreffen insbesondere gemeinnützige Körperschaften, die Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten, sowie arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften.
In § 57 AO ist das sog. Unmittelbarkeitsgebot verankert. Danach muss eine gemeinnützige Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Eine unmittelbare Zweckverfolgung ist auch gegeben, wenn Hilfspersonen für sie tätig werden, deren Wirken wie ein eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Nach § 57 Abs. 4 AO wird auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt (sog. Holdingstrukturen). Der Gesetzgeber möchte damit ermöglichen, steuerbegünstigte Tätigkeiten auf Tochtergesellschaften auszugliedern.
Der AEAO stellte bereits klar, dass eine Beteiligung, die nach § 57 Abs. 4 AO zur unmittelbaren Verfolgung der eigenen steuerbegünstigten Zwecke an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft gehalten und verwaltet wird, dem ideellen Bereich zuzuordnen ist, wenn die steuerbegünstigten Zwecke der gehaltenen Beteiligungsgesellschaft in den eigenen steuerbegünstigten Zwecken enthalten sind. Eine eigene Zweckverwirklichung durch das Halten der Anteile ist also dann möglich, wenn die steuerbegünstigten Zwecke der Beteiligungsgesellschaft von den eigenen steuerbegünstigten Zwecken der beteiligten Körperschaft umfasst sind.
Die Finanzverwaltung ordnet die bisherigen Aussagen zur Zuordnung solcher Beteiligungen neu. Die bislang im AEAO zu § 57 enthaltenen Regelungen werden im Wesentlichen in den AEAO zu § 64 überführt; der AEAO zu § 57 verweist nun auf diese Vorschrift. Inhaltlich bestätigt die Finanzverwaltung damit, dass die Beteiligung bei entsprechender Zweckdeckung dem ideellen Bereich zuzuordnen ist, mit zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden kann und die Ausgliederung eines Zweckbetriebs nicht zu einem Wiederaufleben der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung führt.
Für gemeinnützige Organisationen im Bereich der Beschäftigung und Integration von Arbeitslosen sind zudem die Änderungen zu Nr. 13 des AEAO zu § 64 bedeutsam. Danach sind unter arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaften wegen Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO steuerbegünstigte Körperschaften zu verstehen, die – gegebenenfalls unter Nutzung arbeitsförderungsrechtlicher Instrumente und sonstiger Förderungsmöglichkeiten – schwer vermittelbare Arbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigen und berufs- und sozialpädagogisch betreuen, um dadurch deren Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess zu fördern.
In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss die entgeltliche Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten unerlässlich sein, um die Klienten mit Arbeiten zu beschäftigen, die für die Klienten und ihre künftigen Arbeitgeber klar erkennbar wirtschaftlich sinnvoll und damit praxisrelevant sind und ohne die eine Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsprozess nicht möglich wäre.
Voraussetzung für die Zweckbetriebseigenschaft ist außerdem, dass die erbrachten Dienstleistungen oder veräußerten Waren ausschließlich Ergebnis der arbeitstherapeutischen Maßnahmen sind und die Marktteilnahme den für die Integrationsarbeit notwendigen Umfang nicht überschreitet.
Die Finanzverwaltung stellt zudem klar, dass der Einsatz anderer Personen als der Klienten unschädlich ist, soweit diese lediglich in einer Weise und einem Umfang tätig werden, der zum Erreichen der steuerbegünstigten Satzungszwecke unvermeidbar ist, etwa weil dies der Ausbildung, Anleitung oder Beaufsichtigung der Klienten dient.
Die Neuregelungen bringen für gemeinnützige Organisationen vor allem eine systematische Neuordnung und Bestätigung bereits bestehender Verwaltungsgrundsätze. Positiv ist insbesondere, dass die Zuordnung von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften zum ideellen Bereich sowie der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel hierfür nun gebündelt im AEAO zu § 64 dargestellt werden. Dies schafft mehr Klarheit für gemeinnützige Holding- und Ausgliederungsstrukturen.
Für arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften ist zudem hilfreich, dass der Einsatz nicht förderungsbedürftiger Fachkräfte ausdrücklich als unschädlich anerkannt wird, soweit dieser zum Erreichen der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, insbesondere zur Ausbildung, Anleitung oder Beaufsichtigung der förderungsbedürftigen Mitarbeitenden.
Unverändert bleibt allerdings das sogenannte doppelte Satzungserfordernis bei Kooperationen. Daher besteht bei der Gestaltung und Abstimmung der Satzungen kooperierender steuerbegünstigter Körperschaften weiterhin ein erhöhter Prüfungs- und Gestaltungsaufwand.
Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, stehen Ihnen selbstverständlich gerne die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS zur Verfügung.