Teil 3: Änderung des AEAO – Dauerverluste

21.07.2026
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Dauerverluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung können die Gemeinnützigkeit gefährden. Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung geändert. Der AEAO bindet die Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Es handelt sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, sondern um eine interne Verwaltungsanweisung.

Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts, die wir Ihnen in mehreren Teilen präsentieren. Unter anderem ist der AEAO zu § 56 AO geändert worden.

Was regelt § 56 AO?

§ 56 AO enthält das sog. Ausschließlichkeitsgebot. Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Eine Körperschaft ist damit nicht steuerbegünstigt, wenn sie neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht steuerbegünstigt sind. Durch die Ausschließlichkeit werden Tätigkeiten zur Mittelbeschaffung nicht ausgeschlossen, aber tendenziell eingeschränkt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Steuerbegünstigung nur für die Verfolgung gemeinnütziger Zielsetzungen gewährt wird.

Was galt bisher?

Die Unterhaltung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder die Vermögensverwaltung ist unschädlich, wenn sie um der steuerbegünstigten Zwecke willen erfolgt, insbesondere der Beschaffung zusätzlicher Mittel dient. Schädlich ist nicht bereits ein großer Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern erst, wenn diese in der Gesamtschau zum Selbstzweck, zu einem eigenständigen Zweck oder zum Hauptzweck der Körperschaft wird.

Ist die Vermögensverwaltung bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, so scheitert deren Steuerbegünstigung an § 56 AO. In einem solchen Fall kann die Betätigung der Körperschaft nicht in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden; vielmehr ist dann die Körperschaft insgesamt als steuerpflichtig zu behandeln.

Was hat sich geändert?

In Nr. 1 des AEAO zu § 56 AO ergänzt die Finanzverwaltung, dass eine dauerhaft verlustbringende Tätigkeit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einzustellen oder das Betriebskonzept anzupassen ist, sobald erkennbar ist, dass in angemessener Zeit nicht mit Gewinnen zu rechnen ist. Damit macht die Finanzverwaltung deutlich, dass Dauerverluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung nicht nur eine Frage der Mittelverwendung (§ 55 AO) sind, sondern auch das Ausschließlichkeitsgebot berühren können.

Ausblick

Wirtschaftliche Aktivitäten dürfen demnach nicht zum Selbstzweck werden. Wenn erkennbar ist, dass in angemessener Zeit nicht mit Gewinnen zu rechnen ist, müssen steuerbegünstigte Körperschaften ihr Betriebskonzept anpassen oder die Tätigkeit einstellen. Steuerbegünstigte Körperschaften sollten ihre wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und vermögensverwaltenden Tätigkeiten stets auf Rentabilität prüfen und bei absehbaren Verlusten handeln.

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verlustausgleich dennoch als unschädlich gilt, enthält der neu gefasste AEAO zu § 55 AO Ausnahmeregelungen (Nr. 5.1 bis 5.4). Diese Ausnahmeregelungen betreffen allerdings nur die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung des Verlustausgleichs nach § 55 AO. Unabhängig davon bleibt nach § 56 AO zu prüfen, ob eine dauerhaft verlustbringende Tätigkeit anzupassen oder einzustellen ist.

Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, stehen Ihnen selbstverständlich gerne die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS zur Verfügung.

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