Teil 1: Änderung des AEAO – Hilfeleistung in Katastrophenfällen

21.07.2026
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Wie können steuerbegünstigte Körperschaften Betroffene in Katastrophenfällen schnell und rechtssicher unterstützen – insbesondere dann, wenn Versicherungsleistungen oder staatliche Hilfen auf sich warten lassen? Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung geändert und die Rahmenbedingungen für die Hilfeleistung gemeinnütziger Organisationen in Katastrophenfällen konkretisiert. Der AEAO bindet die Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Es handelt sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, sondern um eine interne Verwaltungsanweisung.

Neben technischen und redaktionellen Anpassungen enthält das Schreiben mehrere wesentliche Klarstellungen und Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts, die wir Ihnen in mehreren Teilen präsentieren. Unter anderem ist der Absatz 3 in Nummer 13 des AEAO zu § 53 AO wie folgt geändert worden:

„Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Steuerbegünstigte Körperschaften können in diesem Fall für den Überbrückungszeitraum zwischen Schadenseintritt und Zahlung von dritter Seite zinslose Darlehen geben oder ihre Zahlungen unter die Bedingung der nachträglichen Verrechnung mit möglichen Ansprüchen stellen. Weiterhin können auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum erfolgen.

Was regelt § 53 AO?

§ 53 AO definiert, wann eine Körperschaft mildtätige Zwecke verfolgt: Das ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen. Die Norm erfasst dabei drei Gruppen von Personen, die unterstützt werden können:

  • Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (Nr. 1), 

  • Personen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe (beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden das Fünffache des Regelsatzes), sofern ihr Vermögen nicht zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht (Nr. 2), sowie

  • Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist (Nr. 3). 

Besondere Gründe im Sinne des § 53 Nr. 3 AO sind insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des BMF oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt wurden. Die Regelung des § 53 Nr. 3 AO soll steuerbegünstigten Körperschaften eine schnelle Hilfeleistung zugunsten betroffener Personen in Katastrophenfällen ermöglichen. 

Was galt bisher?

Die Finanzverwaltung hat bereits mit einem früheren BMF-Schreiben, das zu einer Änderung des AEAO führte, konkretisiert, wie steuerbegünstigte Körperschaften im Zusammenhang mit Katastrophen agieren dürfen. Für den Sonderfall, dass Anspruchsberechtigte zwar Leistungsansprüche gegen Dritte (z. B. Versicherungen oder staatliche Stellen) haben, diese Leistungen aber noch nicht ausgezahlt wurden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Die Finanzverwaltung nannte mit dem zinslosen Darlehen und der vorübergehenden unentgeltlichen Nutzungsüberlassung bislang zwei Regelbeispiele zur Hilfeleistung durch steuerbegünstigte Körperschaften.

Was hat sich geändert?

Durch das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026 ergeben sich im Vergleich zur alten Fassung zwei wesentliche Änderungen:

Die neue Formulierung präzisiert den maßgeblichen Zeitraum als „Überbrückungszeitraum zwischen Schadenseintritt und Zahlung von dritter Seite". Die neue Formulierung konkretisiert den maßgeblichen Überbrückungszeitraum als Zeitraum zwischen Schadenseintritt und Zahlung von dritter Seite. Damit wird klargestellt, für welchen Zeitraum die Betroffenen allein wegen der verzögerten Drittleistung als hilfebedürftig gelten. Ob darüber hinaus Hilfe geleistet werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 53 AO.

Neu ist insbesondere die ausdrückliche Aufnahme einer weiteren Gestaltungsmöglichkeit: Steuerbegünstigte Körperschaften können Zahlungen unter die Bedingung stellen, dass sie später mit Ansprüchen der Betroffenen gegen Dritte, etwa Versicherer oder staatliche Stellen, verrechnet werden. Damit bestätigt die Finanzverwaltung ausdrücklich eine bislang im AEAO nicht gesondert genannte Handlungsoption.

Ausblick

Die Neuregelung schafft für steuerbegünstigte Körperschaften im Katastrophenfall mehr Flexibilität und Rechtssicherheit. Insbesondere der Verrechnungsvorbehalt kann die Abwicklung im Einsatz- und Katastrophenfall erheblich erleichtern.

Für individuelle Fragen zur Hilfeleistung in Katastrophenfällen stehen Ihnen selbstverständlich gerne die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS zur Verfügung.

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