Die OFD Frankfurt a.M.[1]hat seine Verfügung erneuert, in der die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den Übungsleiterfreibetrag aufgeführt sind.
Insbesondere die Einzelfälle (z. B. Ferienbetreuer,
Diakone, Bahnhofsmission, Rettungskräfte etc.) geben einen guten Anhaltspunkt
für die Praxis.
[1] Verfügung vom 04.10.2018, S 2245 A-002-St213