Der Bundesrat hat sich mit Entschließung vom 12. Juni 2026 mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 2025 (Az. V R 4/23) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen befasst (BR-Drucks. 361/26). Er fordert eine unionsrechtskonforme gesetzliche Klarstellung, um die durch das Urteil entstandenen Unsicherheiten zu beseitigen.
Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die bisherige Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen der ständigen Rechtsprechung des BFH und dem Unionsrecht widerspricht. Daraus entstehen erhebliche Rechtsunsicherheiten für Vereine und die Finanzverwaltung, vor allem bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Mitgliedsbeiträgen. Über dieses Urteil berichteten wir in unserem Beitrag "BFH: Zur Umsatzsteuerbesteuerung von Leistungen gemeinnütziger Sportvereine".
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beteiligung der Verbandsseite, zeitnah eine unionsrechtskonforme Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts anzustoßen. Die neue Regelung soll klare Kriterien zur Beurteilung der Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen aufstellen und praxistauglich für ehrenamtlich geführte Vereine sein. Dabei verfolgt der Bundesrat zwei konkrete Ziele: Zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für gemeinnützige Sportvereine sollen vermieden werden. Durch geeignete Übergangsregelungen soll das Vertrauen in bereits getätigte Investitionen geschützt werden.
Gemeinnützige Sportvereine, die sich bislang an die geltenden Vorgaben gehalten haben, genießen bis zu einer gesetzlichen Anpassung Vertrauensschutz auf die geltende Verwaltungsmeinung.
Der Bundesrat betont ausdrücklich, dass Sportvereine einen unverzichtbaren Beitrag zu Gesundheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft leisten und durch das Ehrenamt auf der Grundlage eines breiten bürgerschaftlichen Engagements getragen werden. Um eine lebendige Gesellschaft und ein funktionierendes Gemeinwesen zu sichern, muss die Handlungsfähigkeit gemeinnütziger Vereine erhalten bleiben.
Entschließungen sind für die Bundesregierung rechtlich nicht verbindlich, so dass diese nicht auf die Forderung des Bundesrates reagieren muss. Wir behalten die weitere Entwicklung für Sie im Blick und informieren Sie selbstverständlich umgehend. Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.
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