FG Berlin-Brandenburg zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Holdinggesellschaft

30.06.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. April 2026 (Az. 8 K 8128/24) über die Satzungsmäßigkeit einer gemeinnützigen Holdinggesellschaft entschieden. Das FG stellte klar, dass ein bloßer Verweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 AO in der Satzung keinen Satzungszweck darstellt. Der verfolgte Zweck sei ausdrücklich in der Satzung aufzunehmen. Insbesondere stellt die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 AO keinen eigenständigen Zweck, sondern nur eine Art der Verwirklichung dar. Auch im Falle einer 100%-Beteiligung an einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft sei die Feststellung nach § 60a AO für die Muttergesellschaft nicht bindend.

Hintergrund

Über den Feststellungsbescheid nach § 60a AO stellt die Finanzverwaltung gesondert fest, ob die Satzung einer Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist Voraussetzung für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen und Grundlagenbescheid für das darauffolgende Veranlagungsverfahren.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO enthält dabei einen abschließenden Katalog gemeinnütziger Zwecke; ein in der Satzung genannter Zweck muss unter eine dieser Nummern fallen. 

Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter § 52 Abs. 2 Satz 1 AO fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde als gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Juni 2023 gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist eine weitere Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Die ursprüngliche Satzung der Klägerin sah als Gesellschaftszweck die „selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO" vor; die Zweckerreichung sollte insbesondere durch die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 AO erfolgen. Daneben war die Klägerin zunächst alleinige Gesellschafterin einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft, die einen konkret benannten Satzungszweck verfolgte.

Bereits vor der Gründung hatte das Finanzamt im Rahmen einer unverbindlichen Satzungsprüfung darauf hingewiesen, dass ein bloßer Verweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 AO unzureichend sei und die tatsächlich geförderten Zwecke konkret benannt werden müssten. Dennoch reichte die Klägerin im Juli 2023 den Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO mit unveränderter Satzung ein. Nach weiteren Schreiben legte die Klägerin im Februar 2024 einen Untätigkeitseinspruch ein. Das Finanzamt teilte daraufhin mit, dass es weiterhin Bedenken gegen die Satzung habe. 

Im August 2024 änderte die Klägerin ihre Satzung und nahm die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Studentenhilfe ausdrücklich in die Satzung auf. Die Satzungsänderung war notwendig geworden, weil die Klägerin die Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert hatte; zugleich beantragte sie auf Basis der geänderten Satzung erneut einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO. 

Das Finanzamt lehnte auch diesen Antrag ab. Schließlich erhob die Klägerin Klage, um den Erlass des positiven Feststellungsbescheids nach § 60a AO zu erreichen. 

Entscheidung des Gerichts

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage als unbegründet ab: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO:

Die ursprüngliche Satzungsformulierung, wonach „Zweck der Gesellschaft die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO" sei, genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es fehle eine konkrete Zweckangabe; allein der Verweis auf die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO reiche nicht aus. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich für einen abschließend bestimmten Katalog steuerbegünstigter Zwecke entschieden. Die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, da über sie durch Verwaltungsakt ein Zweck „für gemeinnützig" erklärt werden kann.

Durch die Formulierung, die Zwecke sollen insbesondere durch die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 AO erreicht werden, werde kein ausdrücklicher Zweck bestimmt, sondern lediglich eine Art der Verwirklichung eines – in der Satzung gerade nicht bestimmten – Zwecks beschrieben. Die Holdingfunktion stellt damit keinen eigenständigen Zweck, sondern nur eine „Art ihrer Verwirklichung" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AO dar. 

Ein positiver Feststellungsbescheid nach § 60a AO für die Tochtergesellschaft entfalte zudem keine Bindungswirkung für die Muttergesellschaft. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich darauf verzichtet, die Feststellung einer Tochtergesellschaft auch für die Muttergesellschaft als bindend zu erklären. 

Auch in der geänderten Fassung der Satzung, die nunmehr die gemeinnützigen Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung der Studentenhilfe konkret benennt, fehlten hinreichende Angaben dazu, wie die ebenfalls aufgeführten mildtätigen und kirchlichen Zwecke verwirklicht werden sollen. Weiterhin wies das FG darauf hin, dass die Satzung den zwingenden Passus der Anlage 1 zur AO vermissen lässt, wonach die Körperschaft selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Ausblick

Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg verdeutlicht, dass an die Satzung einer gemeinnützigen Holdinggesellschaft dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Satzung einer unmittelbar operativ tätigen gemeinnützigen Körperschaft. Ein bloßer Verweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 AO genügt nicht; die Satzung muss einen oder mehrere konkret benannte Zwecke aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO enthalten. Alle in der Satzung aufgeführten Zwecke – gemeinnützige, mildtätige und kirchliche – müssen mit konkreten Angaben zur Art ihrer Verwirklichung versehen sein. Zudem ist die Holdingfunktion nach § 57 Abs. 4 AO lediglich als Mittel der Zweckverwirklichung zu verstehen und ersetzt keinen konkret zu benennenden Satzungszweck. Auch bei einer 100%-Beteiligung an einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft ist der Feststellungsbescheid für die Tochter nicht bindend für die Beurteilung der Mutter.

Insbesondere sollte die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft die nach Anlage 1 zur AO vorgeschriebenen Regelungen enthalten. Wenn Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Satzung haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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