Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und dass im Schenkungsvertrag durch eine Auflage die Verpflichtung begründet wird, den Geldbetrag einem gemeinnützigen Verein zukommen zu lassen.
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau gab einen Teilbetrag von 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus.
Das Finanzamt versagte allerdings den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund der Verpflichtung, die der Ehemann ihr durch den Schenkungsvertrag auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen wäre, diese Verpflichtung aber freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.