Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 – Was sich für gemeinnützige Organisationen und Stiftungen ändert

25.08.2026
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen hatte am 19. Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt und diesen am 26. Mai 2026 den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Das Bundeskabinett hat nun jüngst den daraus weiterentwickelten Regierungsentwurf am 12. August 2026 beschlossen; die parlamentarischen Beratungen sollen im September 2026 beginnen.  

Der Entwurf umfasst eine Vielzahl technischer Einzelmaßnahmen quer durch das Steuerrecht. Für gemeinnützige Organisationen und Stiftungen enthält er keine grundlegende Reform des Gemeinnützigkeits- oder Spendenrechts, wohl aber mehrere Regelungen mit mittelbarer praktischer Relevanz, etwa bei der Umsatzbesteuerung sowie bei Verzugs- und Erstattungszinsen. Nachfolgend ordnen wir diese für Sie ein. 

1. Umsatzsteuer: Unentgeltliche Wertabgaben bei einer Aufteilung in unternehmerischen und ideellen Bereich (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG) 

Die erste praktisch bedeutsame Änderung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen ein und derselben Organisation – ein Thema, das auch gemeinnützige Körperschaften kennen, die neben ihrem ideellen Bereich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb unterhalten. Bislang unterscheidet das Gesetz begrifflich nur zwischen dem unternehmerischen und dem „außerhalb des Unternehmens liegenden“ Bereich. Der Gesetzgeber passt den Wortlaut nun an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs an, wonach drei Sphären zu unterscheiden sind: der unternehmerische Bereich, der unternehmensfremde (private) Bereich und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (etwa der ideelle Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft oder – bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts – deren Hoheitsbereich). 

Künftig wird nur noch eine unentgeltliche Wertabgabe „für unternehmensfremde Zwecke“ besteuert. Eine Wertabgabe vom unternehmerischen Bereich in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne – also etwa vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft in deren ideellen Bereich – wird dagegen nicht mehr als umsatzsteuerbare Wertabgabe erfasst. Das bedeutet nicht, dass solche Vorgänge steuerlich folgenlos bleiben: An die Stelle der Wertabgabenbesteuerung tritt die Prüfung, ob der ursprüngliche Vorsteuerabzug ganz oder teilweise nach § 15 UStG zu versagen ist oder ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums vorzunehmen ist. 

2. Umsatzsteuerliche Organschaft wird Erklärungsmodell (§ 2c UStG) 

Die zweite wichtige Änderung betrifft die umsatzsteuerliche Organschaft. Bislang trat eine Organschaft kraft Gesetzes ein, sobald eine Gesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert war – unabhängig davon, ob den Beteiligten dies bewusst war. Der Regierungsentwurf führt mit dem neuen § 2c UStG ein Erklärungsmodell ein. Die Rechtsfolgen der Organschaft treten künftig nur noch ein, wenn der Organträger dies gegenüber seiner Finanzbehörde ausdrücklich erklärt; die Erklärung kann auch auf einzelne Organgesellschaften beschränkt und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Zugleich wird gesetzlich klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaft sein können. Für Fälle einer fehlerhaft angenommenen Organschaft sieht der Entwurf besondere Korrektur- und Haftungsregeln vor.  

Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1. Januar 2030 gelten; eine entsprechende Erklärung kann bereits ab dem 1. Juli 2029 mit Wirkung zum 1. Januar 2030 abgegeben werden. 

3. Anhebung der Vollverzinsung auf Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 238 Abs. 1a AO) 

Die dritte Änderung betrifft die sogenannte Vollverzinsung nach § 233a AO, die einheitlich für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen gilt, die sich typischerweise ab 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres ergeben, etwa nach einer Betriebsprüfung oder einer verzögerten Veranlagung. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 soll der Zinssatz von bisher 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat steigen, also von 1,8 Prozent auf 3,6 Prozent pro Jahr. Hintergrund ist die deutliche Erhöhung des Basiszinssatzes seit 2022, an den der Gesetzgeber die Angemessenheit dieses Zinssatzes regelmäßig zu überprüfen hat. 

Ausblick 

Der Gesetzgebungsprozess hat seit dem Referentenentwurf bereits mehrere Stufen durchlaufen. Die parlamentarischen Beratungen in Bundestag und Bundesrat sollen voraussichtlich im September 2026, nach der parlamentarischen Sommerpause, beginnen. Bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss sind weitere inhaltliche Änderungen möglich; erfahrungsgemäß können insbesondere die vorgesehenen Anwendungszeitpunkte noch verschoben werden. 

Auch wenn bis zur voraussichtlichen Verabschiedung und zum Inkrafttreten der einzelnen 
Regelungen noch Zeit ist, empfehlen wir gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen, sich 
bereits jetzt frühzeitig mit den dargestellten Gesetzesänderungen zu befassen, deren 
Konsequenzen für die eigene Organisation zu prüfen und rechtzeitig handlungsfähig zu sein.  

Wir beobachten den weiteren Gesetzgebungsprozess für Sie und werden Sie über wesentliche 
Änderungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens informiert halten. 

Bei zwischenzeitlich aufkommenden Fragen wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.  

Bildnachweis:Daenin Arnee/Stock-Fotografie-ID:1410323526

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