Neuregelung zum Direktverbrauch aus Energieerzeugungsanlagen – Finanzverwaltung passt umsatzsteuerliche Behandlung an

23.04.2025
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen grundlegend neu geregelt. Die bisher umfassende Auffassung der Finanzverwaltung wurde in Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) angepasst und an die jüngere Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs angeglichen. 

Diese Neuregelung bringt insbesondere für Betreiber von Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Energieerzeugungseinheiten relevante Änderungen mit sich. Auch gemeinnützige Organisationen, die entsprechende Anlagen betreiben sind von diesen Änderungen betroffen. 

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen 

1. Keine fiktive Lieferung mehr bei reinem Direktverbrauch 

Bisher galt: Wenn der Betreiber einer Anlage selbst erzeugten Strom für private oder eigenbetriebliche Zwecke nutzte, wurde dieser Direktverbrauch regelmäßig als Lieferung an den Netzbetreiber gewertet. Abhängig vom Umfang seiner unternehmerischen Tätigkeit führte diese Stromlieferung in vielen Fällen zu einer Umsatzbesteuerung des selbst verbrauchten Stroms. 

Neu gilt: Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom gilt weder als an den Stromnetzbetreiber geliefert noch als an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Eine Lieferung von Strom setzt voraus, dass der Netzbetreiber tatsächlich über den Strom verfügen muss. 

Wird für den dezentral verbrauchten Strom noch eine Vergütung nach früherem EEG-Recht gezahlt (in der Regel Altverträge), handelt es sich um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss. 

2. Eigenverbrauch bei PV-Anlagen 

In bestimmten Fällen kann der dezentrale Stromverbrauch aber zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führen – und zwar dann, wenn die Anlage dem Unternehmen zugeordnet ist, die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung findet und aus den Anschaffungskosten Vorsteuer geltend gemacht wurde (in der Regel Altanlagen).  

In seinem aktuellen Schreiben hat die Finanzverwaltung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die BFH-Rechtsprechung der letzten Jahre einfließen lassen und erläutert diese. Demnach ist grundsätzlich der marktübliche Einkaufspreis als Grundlage heranzuziehen. Nur wenn kein marktüblicher Preis ermittelt werden kann, dürfen ersatzweise die Selbstkosten angesetzt werden. Für Photovoltaikanlagen ist das in der Praxis jedoch kaum relevant, da in der Regel ein entsprechender Bezugspreis am Markt vorhanden ist. Die Selbstkosten kommen daher nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. 

Bezieht der Unternehmer zusätzlich Strom von einem Energieversorger, gilt dieser Tarif als Referenz. Der bezogene Strom ist mit dem selbst erzeugten Strom vergleichbar, sodass der (fiktive) Einkaufspreis aus dem abgeschlossenen Stromliefervertrag heranzuziehen ist. Erfolgt kein zusätzlicher Stromeinkauf, sind stattdessen die Strompreise des örtlichen Grundversorgers maßgeblich – ebenfalls bezogen auf den reinen Arbeitspreis pro Kilowattstunde. Ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis ist bei der Ermittlung – im Gegensatz zur früheren Auffassung der Finanzverwaltung – nicht mit einzubeziehen. Diese Auffassung wurde mit der neuen Verwaltungsregelung ausdrücklich aufgegeben. Laut der aktuellen Fassung (Abschnitt 2.5 Abs. 7 UStAE) ist bei der Bewertung des Eigenverbrauchs ausschließlich der Nettopreis pro Kilowattstunde entscheidend – also der reine Verbrauchspreis, ohne Berücksichtigung eines Grundpreises. 

3. Umsatzsteuerliche Behandlung von KWK-Anlagen 

Bei der umsatzsteuerlichen Bewertung der Vergütungen für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gelten nun dieselben Grundsätze wie für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Das bedeutet: Strom, der dezentral erzeugt und unmittelbar selbst verbraucht wird, gilt nicht als geliefert – und kann daher auch nicht als Rücklieferung behandelt werden.  

Die neue Regelung wurde nun auch in Abschnitt 2.5 Absatz 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses übernommen. Mit dieser Anpassung gibt die Finanzverwaltung ihre bislang abweichende Rechtsauffassung aus dem früheren Abschnitt 2.5 Absatz 17 UStAE ausdrücklich auf. Dort war man noch davon ausgegangen, dass auch dezentral verbrauchter Strom – etwa im Rahmen eines KWK-Modells – als rückgeliefert gelten könne. Diese Sichtweise ist nun nicht mehr gültig. 

Auch zusätzliche Zahlungen, die ein Betreiber für seine Anlage erhalten kann (KWK-Bonus bzw. KWK-Zuschlag), sind unter bestimmten Voraussetzungen nun als nicht steuerbare Zuschüsse zu werten. 

Besondere umsatzsteuerliche Regelungen gelten, wenn Wärme aus einer dem Unternehmen vollständig zugeordneten Anlage dezentral – also direkt vor Ort – für private Zwecke genutzt wird oder die Wärme unentgeltlich an Dritte weitergeben wird. In diesen Fällen liegt eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe vor, die der Umsatzsteuer unterliegt, sofern für die Anlage ursprünglich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.  

In seinem Schreiben führt die Finanzverwaltung – abgeleitet aus der BFH-Rechtsprechung – folgende Möglichkeiten auf und erläutert diese:  

  • Ableitung aus dem Einkaufspreis 

  • Selbstkosten (wenn die Ableitung aus dem Einkaufspreis nicht möglich ist) 

Übergangsregelung 

Grundsätzlich sind die Neuregelungen auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1.1.2026 ausgeführte Umsätze die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 2.5 UStAE in der bis zum 31.3.2025 geltenden Fassung) anwenden.  

Fazit 

Die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus Energieerzeugungsanlagen stellt eine deutliche Vereinfachung und rechtliche Klarstellung dar. Betreiber von Photovoltaik- und KWK-Anlagen profitieren von der Abkehr von der bisherigen Annahme fiktiver Lieferungen.  Gerade für gemeinnützige Organisationen, die dadurch seltener die Kleinunternehmergrenzen überschreiten, ist dies von praktischer Bedeutung. Gleichzeitig bleibt bei nichtunternehmerischer Nutzung eine sorgfältige Prüfung erforderlich – insbesondere hinsichtlich einer möglichen Eigenverbrauchsbesteuerung. 

Bildnachweis:querbeet/Stock-Fotografie-ID:2158705041

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