Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Januar 2026 ein Schreiben (Az.: III C 2 - S 7106/00069/003/117) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.
Hintergrund ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, deren Einnahmen auf Dauer weit hinter den Kosten zurückbleiben (z.B. soziale oder kulturelle Angebote). Diese standen häufig im Fokus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Strittig war die Vorsteuerabzugsberechtigung, insbesondere wenn Entgelte sehr niedrig oder symbolisch sind. Die Neuregelung stellt nun insbesondere hinsichtlich des Vorsteuerabzugs klar, wann bei Einrichtungen, die über längere Zeit Verluste machen, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt. Sie ist für gemeinnützige Einrichtungen (z.B. Kultur- und Bildungsangebote, soziale Dienste) relevant, die strukturell Verluste machen und öffentlich bezuschusst werden.
Bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen erfolgt für die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung eine Prüfung in zwei Schritten:
Auf der ersten Stufe ist entscheidend, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Laut BMF liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch auch vor, wenn das Entgelt unter den Selbstkosten liegt. Nur bei rein symbolischen Preisen ohne jeden Entgeltcharakter liegt kein Leistungsaustausch vor.
Eine entgeltliche Leistung allein genügt aber nicht. In einem zweiten Schritt ist die Gesamtwürdigung entscheidend: Ist die Tätigkeit der Einrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet? Werden die Leistungen wie am Markt gewöhnlich erbracht, so dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt? Oder besteht eine Asymmetrie zwischen den Kosten und den Einnahmen, so dass die Tätigkeit nicht wirtschaftlich ist?
Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.
Anknüpfend an den ersten Prüfungsschritt liegt ein Leistungsaustausch gemäß Abschnitt 1.1 Abs. 1 UStAE nicht bei symbolischen Preisen ohne Entgeltcharakter vor. Ausschlaggebend ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und tatsächlicher Gegenleistung.
Anknüpfend an den zweiten Prüfungsschritt ist in Abschnitt 2.3 Abs. 1b UStAE eine Vermutung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen worden: Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu drei Prozent wird davon ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Dabei sind die Kosten um erhaltene Zuschüsse zu mindern.
Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn das Entgelt angemessen und allgemein (markt)üblich ist. Dabei ist neben dem Auftreten am Markt die Anzahl der Kunden sowie die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen.
Beispiel zur Veranschaulichung: Eine städtische Musikschule erhebt für einen Kurs Gebühren von 60 Euro bei tatsächlichen Kosten von 2.500 Euro pro Teilnehmer (Kostendeckungsquote: 2,4 %). Hier liegt eine entgeltliche Leistung vor. Die Vermutung gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit greift aufgrund der Unterschreitung der 3-Prozent-Grenze. Diese kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gebühr von 60 Euro in der Region für vergleichbare Angebote marktüblich ist und eine relevante Teilnehmerzahl vorliegt.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs wird es jedoch bis zum 31. Dezember 2027 nicht beanstandet, wenn trotz Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten von einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtung ausgegangen wird. Der Vorsteuerabzug bleibt also vorerst möglich. Dasselbe gilt für Altverträge, die erst nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden.
Falls Sie Beratung in diesem Bereich benötigen oder Fragestellungen dazu haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.
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