BFH-Urteil zur formellen Satzungsmäßigkeit

17.03.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) macht deutlich, wie entscheidend eine präzise Formulierung der Satzung für gemeinnützige Organisationen ist. Mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. V R 23/23) hat der BFH klargestellt: Wer als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden möchte, muss in seiner Satzung unmissverständlich formulieren, welchen steuerbegünstigten Zweck er verfolgt – und wie er diesen Zweck unmittelbar verwirklicht. Fehler in der Satzung können zur rückwirkenden Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO führen.

Hintergrund

Die Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass eine Körperschaft in ihrer Satzung angibt, welche steuerbegünstigten Zwecke sie verfolgt und auf welche Weise sie diese unmittelbar verwirklicht. Gemäß § 59 Halbsatz 1 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. § 60 Abs. 1 Satz 1 AO erfordert zudem, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau in der Satzung bestimmt sein müssen, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. 

Das Finanzamt stellt die Einhaltung dieser satzungsmäßigen Voraussetzungen in einem sogenannten Feststellungsbescheid nach § 60a AO fest. Nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AO können materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. Der BFH stellt nun klar, dass materielle Fehler im Sinne dieser Vorschrift solche Fehler sind, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen.

Sachverhalt

Die Klägerin verfolgte nach ihrer im Jahr 2014 beschlossenen und im Register eingetragenen Satzung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung", ohne diese näher zu umschreiben. Zweck der Klägerin war zugleich die umfassende Unterstützung ihrer Mitglieder im Bereich der Informationstechnologie. Mitglieder konnten ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Einrichtungen werden.

Die Klägerin entwickelte Software, die die Geschäftsprozesse ihrer Mitglieder abbildete. Die Software diente im Wesentlichen der Abwicklung von Bewerbungsprozessen und der Unterstützung der laufenden Verwaltung, aber auch der Vernetzung von in der Forschung tätigen Personen sowie der Buchführung und Personalverwaltung. 

Das Finanzamt hatte zunächst im Januar 2015 einen Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen erlassen, wonach die Klägerin den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung verfolge. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, die Klägerin verfolge den steuerbegünstigten Zweck nicht unmittelbar selbst. Die Entwicklung von Software sei keine forschende Tätigkeit. Dass die Klägerin ihren Mitgliedern Software zur Verfügung stelle, führe zu einer nur mittelbaren Zweckverwirklichung. Dementsprechend erließ das Finanzamt im November 2020 einen Bescheid, mit dem es den Feststellungsbescheid mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2021 aufhob. Einspruch und Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht blieben erfolglos.

Entscheidung des Gerichts

Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids. 

Die Satzungsangabe, dass die Klägerin Zwecke „im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung" verfolge, reiche nicht aus. Die Unterstützung von Mitgliedern ist keine den §§ 52 bis 55 AO entsprechende Zweckverfolgung. Die Satzung muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke der Steuerpflichtige verfolgt. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft. 

Es genüge zur Wahrung der formellen Satzungsmäßigkeit in Bezug auf die Unmittelbarkeit nicht, andere Personen durch die Bereitstellung von Software zu unterstützen, damit die anderen Personen in deren Tätigkeitsbereich eventuell steuerbegünstigte Zwecke effizienter verfolgen können. Es reiche nicht aus, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung nur als Hilfsperson satzungsgemäß lediglich die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützen soll, da sich dann aus der Satzung bereits ergibt, dass die Hilfsperson nur mittelbar steuerbefreite Zwecke verfolgen kann. 

Weiterhin stellt der BFH fest, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO fallen. Der eindeutige Wortlaut des § 57 Abs. 3 Satz 1 AO verlange ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, sodass die Vorschrift ein Zusammenwirken mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die in ihrem hoheitlichen Bereich Tätigkeiten ausüben, die steuerbegünstigten Zwecken vergleichbar sind, nicht erfasst. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, Körperschaften zu ermöglichen, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verwirklichen. Die Steuerbegünstigung sollte gerade nicht auf grundsätzlich nicht steuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts erweitert werden, sondern vor allem Ausgliederungen von Betätigungen steuerbegünstigter Körperschaften ermöglichen. 

Sinn und Zweck des § 60a Abs. 5 AO sei es, rechtsfehlerhafte Feststellungsbescheide aufzuheben. Dem Vertrauensinteresse der betroffenen Körperschaft wird dadurch genügt, dass nach § 60a Abs. 5 AO die Beseitigung der Fehler mit Wirkung ab dem Kalenderjahr erfolgt, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt.  Ein weitergehender Vertrauensschutz, etwa ein Anspruch auf Hinweis auf konkrete Satzungsmängel, bestehe nicht.

Ausblick

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass eine sorgfältig formulierte Satzung entscheidend ist. Die Satzung muss den steuerbegünstigten Zweck konkret und zweifelsfrei benennen – eine pauschale Bezugnahme auf die AO genügt nicht. Zudem muss die Tätigkeit der Körperschaft satzungsmäßig so beschrieben sein, dass erkennbar ist, wie sie den gemeinnützigen Zweck unmittelbar fördert – eine bloße Unterstützungsfunktion reicht nicht aus.

Des Weiteren zeigt das Urteil des BFH, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Kooperationsmöglichkeit ausschließlich für das Zusammenwirken mit Körperschaften gilt, die selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie Universitäten oder Behörden – werden von dieser Regelung in ihrem hoheitlichen Bereich nicht erfasst.

Änderungen in der Tätigkeit sollten stets zum Anlass genommen werden, die Satzung auf ihre formelle Konformität hin zu überprüfen und diese ggf. anzupassen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Satzungsgestaltung benötigen oder Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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