Neue IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen

19.11.2024
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Zum 1. Juli 2023 trat die umfassende Reform des Stiftungsprivatrechts in Kraft, die mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 beschlossen wurde. Eine zentrale Neuerung ist die bundeseinheitliche Regelung zur Struktur und Vermögensverwaltung von Stiftungen. Trotz dieser Reform bleibt die Rechnungslegung von Stiftungen jedoch unzureichend geregelt und basiert weiterhin auf den Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 666, 259 BGB). 

Vor diesem Hintergrund hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) seine frühere Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen aus dem Jahr 2013 (IDW RS HFA 5) vollständig überarbeitet. Der Entwurf zur Neufassung dieser Stellungnahme erschien bereits im Dezember 2023. Die finale Version (IDW RS FAB 5) datiert auf den 28. August 2024 und wurde nun in IDW Life 10/2024 veröffentlicht.  

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen vor: 

Erhalt des Grundstockvermögens 

Mit der Reform des Stiftungsrechts wurde erstmals das Stiftungsvermögen gesetzlich definiert. Bei auf Dauer angelegten Stiftungen (sogenannten Ewigkeitsstiftungen) setzt es sich aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen zusammen (§ 83b Abs. 1 BGB n.F.). Bei Verbrauchsstiftungen hingegen besteht das Stiftungsvermögen ausschließlich aus dem sonstigen Vermögen. § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. regelt nun einheitlich die Pflicht zum ungeschmälerten Erhalt des Grundstockvermögens, ohne jedoch klarzustellen, ob es sich um den nominalen oder realen Werterhalt handelt. Der IDW macht sein eigenes Verständnis zu dieser Vorschrift deutlich. Danach sollte sich die konkrete Vermögenserhaltungspflicht an dem Stifterwillen und den Stiftungszwecken ausrichten. Der Stiftungsvorstand sollte bestrebt sein, eine reale Vermögenserhaltung zu erreichen, da ansonsten die Ertragskraft des Vermögens unter Berücksichtigung von Preissteigerungen abnimmt. Der nominale Werterhalt ist nach Auffassung des IDW daher offensichtlich nur eine Mindestforderung. Eine nur vorübergehende Minderung des Grundstockkapitals steht dem nicht entgegen, wenn aus einem Kapitalerhaltungskonzept hervorgeht, wie das Ziel der Kapitalerhaltung mittelfristig erreicht werden soll.  

Eigenkapitalausweis und Kapitalerhaltung 

Das Eigenkapital der Stiftung sollte nach den Empfehlungen des IDW in folgende Positionen unterteilt werden, wobei die hervorgehobenen Positionen neu eingefügt wurden: 

A. Eigenkapital 

I. Grundstockkapital 

1. Errichtungskapital 

2. Zustiftungskapital 

3. Zuführungskapital 

II. Verbrauchskapital 

III. Kapitalrücklage 

IV. Ergebnisrücklagen 

V. Umschichtungsergebnisse  

VI. Ergebnisvortrag 

Für Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet werden, bildet das Grundstockkapital den Nominalwert des zu erhaltenden Vermögens und wird auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.  

Das Grundstockkapital sollte laut Auffassung des IDW im Sinne einer transparenten Darstellung, in der Bilanz oder im Anhang weiter untergliedert werden. Das Errichtungskapital entspricht dabei dem Wert des Netto-Vermögens, das der Stiftung im Rahmen der Errichtung durch Stiftungsakt vom Stifter übertragen worden und dauerhaft zu erhalten ist. Wird die Stiftung zu einem späteren Zeitpunkt mit Grundstockvermögen dauerhaft ausgestattet, so ist dieses Zustiftungskapital gesondert auszuweisen. Wird überdies das Grundstockvermögen auf Beschluss des Vorstandes durch Mittel, die von der Stiftung erwirtschaftet wurden und die zukünftig dauerhaft erhalten werden sollen, aufgestockt, so sind diese Werte gesondert als Zuführungskapital im Grundstockkapital auszuweisen.  

Sofern der Stifter keine Vorgaben hinsichtlich der Art oder der Dauer der Kapitalerhaltung gemacht hat, ist das Grundstockkapital zumindest nominal ungeschmälert zu erhalten (so die “Empfehlung” des IDW). Im Falle der realen Kapitalerhaltung ist das Grundstockkapital zur Ermittlung des zu erhaltenden Kapitals zu indexieren, so die Ausführungen in der IDW-Stellungnahme. Die Indexierung soll – wie in der ursprünglichen Stellungnahme beschrieben – anhand des harmonisierten Verbraucherpreisindexes oder eines Branchenindexes ermittelt werden.  

Eine weitere Neuerung ist der Ausweis von Verbrauchskapital. Als Verbrauchskapital werden neben dem bei der Errichtung einer Stiftung eingebrachten Verbrauchskapital auch sonstige Zuwendungen erfasst, die der Stifter oder ein Dritter zum planmäßigen Verbrauch nach konkreten satzungsmäßigen Bestimmungen, vertraglichen Regelungen oder Auflagen in das sonstige Vermögen leistet. 

Ergebnisverwendung 

Wird das Grundstockvermögen durch Zuführungen aus dem Ergebnisvortrag erhöht (Zuführungskapital), muss dies entsprechend in der Ergebnisverwendungsdarstellung berücksichtigt werden. 

Ausblick 

Die vom IDW vorgeschlagene Gliederung des Stiftungskapitals trägt wesentlich zur Verbesserung der Transparenz und Klarheit der Begrifflichkeiten bei. Darüber hinaus bietet die Stellungnahme ausführliche Hinweise zu Bewertungsfragen, zur Bilanzgliederung, zur Bilanzierung von Leistungszusagen und zur Berichterstattung über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Damit dient sie nicht nur als Orientierungshilfe für geprüfte Stiftungen, sondern auch für solche, die keiner Prüfungspflicht unterliegen. 

Möchten Sie mehr über die rechtlichen Hintergründe und die neuen praxisorientierten Empfehlungen zur Rechnungslegung von Stiftungen erfahren. Hier finden Sie die vollständige IDW-Stellungnahme.  

Bildnachweis:Charnchai/Stock-Fotografie-ID:1431707004

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