Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780; 20/13157) beschlossen, welches am 22.11.2024 vom Bundesrat bestätigt worden ist. Im Zuge dessen wurden auch die gemeinnützigen Zwecke des § 52 Abgabenordnung (AO) erweitert. Nunmehr wurde in den Katalogzwecken des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke aufgenommen.
Wohnungsunternehmen, Vereine oder Stiftungen, deren Zweck darin besteht, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und diesen langfristig zu vermieten, können ab dem 1. Januar 2025 von der Körperschaftsteuer befreit werden und von den weiteren Begünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts profitieren.
Wesentliche Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Körperschaft den Wohnraum Personen, deren Einkommen nicht mehr als das fünffache – beziehungsweise bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das sechsfache – der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt, dauerhaft vergünstigt anbietet, und zwar unter der marktüblichen Miete.
Für eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Alter von unter sechs Jahren bedeutet dies, dass sie bei einem Bruttoeinkommen (inkl. Kindergeld und Unterhalt) von bis zu EUR 67.470 unter den begünstigten Personenkreis fällt. Bei einer vierköpfigen Familie, Vater, Mutter, zwei Kinder (vier und zwölf Jahre alt) beträgt die Einkommensgrenze EUR 105.540.
Insgesamt wird damit die Vermietung an rd. 60 % der Haushalte in Deutschland unter die Voraussetzungen fallen.
Die Voraussetzungen müssen nur zu Beginn des Mietverhältnisses vorliegen. Diese Regelung soll administrativen Aufwand und Bürokratie reduzieren, denn die Körperschaft sowie die Finanzverwaltung müssen nicht in einem regelmäßigen Turnus das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen.
Da die Vermietung an hilfsbedürftige Personen unter die steuerbegünstigten Zwecke fällt und damit dem Zweckbetrieb der Körperschaft zuzuordnen ist, sind potenzielle Verluste nicht gemeinnützigkeitsschädlich.
Bisher können steuerbegünstigte Organisationen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen, insbesondere im Rahmen mildtätiger Zwecke, Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen überlassen; nun wird dies auf die Gemeinnützigkeit ausgeweitet. Die Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit war ein stetiges Anliegen der Praxis und ist daher begrüßenswert. Insbesondere die Klarstellung, dass entsprechende Voraussetzungen nur zu Beginn des Mietverhältnisses vorliegen müssen, stellt für gemeinnützige Träger eine erhebliche bürokratische Erleichterung dar. Begrüßenswert ist auch, dass keine starre Grenze gelten soll, welche Miete als marktüblich anzusehen sein soll, sodass auch in Ballungsgebieten mit höheren Mieten eine Wohngemeinnützigkeit entstehen kann. Es soll eine kostendeckende Vermietung (inkl. AfA) möglich sein; ein Gewinnaufschlag darf allerdings nicht vorgenommen werden. Mangels Übergangsreglung gilt die Gesetzesänderung mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
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