Inflationsbedingt: Der Übungsleiterfreibetrag müsste eigentlich bei € 3.207 liegen

04.10.2023
Gemeinnützigkeit
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Der § 3 Nr. 26 EStG bestimmt, dass Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter in Höhe von insgesamt € 3.000/Jahr steuer- und beitragsfrei sind, wenn diese bestimmten Tätigkeiten für einen gemeinnützigen Träger ausgeübt werden. Dieser Freibetrag soll der Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten dienen und einen weiteren Anreiz bieten, dass sich qualifizierte Übungsleiter und Trainer bei gemeinnützigen Trägern engagieren.

Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste vom Deutschen Bundestag vom 28.03.2023 (Az.: WD 4 – 3000 3 012/23) hat nun ergeben, dass der Übungsleiterfreibetrag zu niedrig ist. Auf Grund der steigenden Inflation müsste der Freibetrag nunmehr bei € 3.207 liegen, damit dem Steuerpflichtigen die gleiche Kaufkraft erhalten bleibt. Für die Berechnung dieses Werts wurde der Wertsicherungsrechner des Statistischen Bundesamts verwendet. Dieser nimmt die Berechnung der Pauschalen, Freibeträge und Freigrenzen im Steuerrecht bereits seit 1991 vor.

Es bleibt nun dem Gesetzgeber überlassen, ob er auf Basis der Handlungsempfehlung der Wissenschaftlichen Dienste tätig wird. Wünschenswert wäre dies mit Sicherheit, so kämpfen doch viele Vereine darum, Übungsleiter für ihre gemeinnützige Aktivitäten zu gewinnen.

Bildnachweis: photoschmidt/Stock-Fotografie-ID:1400032017

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