Frist für Corona-Schlussabrechnungen endet – Hinweise zur „technischen Übergangsfrist“

25.09.2024
Gemeinnützigkeit
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Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen endet am 30. September 2024, wir berichteten bereits hier (“Ende gut, tut allen gut” - Fristablauf für Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen (schomerus.de)) darüber. Nun hat die Steuerberaterkammer Berlin in einem Sonder-Newsletter vom 24.09.2024, unter Berufung auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), darauf hingewiesen, dass eine “technische Übergangsfrist” bis zum 15. Oktober 2024 eingerichtet wird.  

Dies hat zur Folge, dass die Abgabe der Schlussabrechnungen auch nach dem eigentlichen Fristende am 30. September 2024 noch bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich ist. Diese „technische Übergangsfrist“ soll insbesondere dazu dienen, eventuelle technische Probleme der prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beheben. Schlussabrechnungen, die bis zum 15. Oktober 2024 eingereicht werden, werden also von den Bewilligungsstellen weiterhin angenommen und bearbeitet. Die Service-Hotline kommuniziert diese „technische Übergangsfrist“ seit dem 23. September 2024 gegenüber Anrufern, eine offizielle Verlautbarung des BMWK existiert hierzu nicht. 

Das BMWK hat der Bundessteuerberaterkammer außerdem mitgeteilt, dass aufgrund erhöhter Einreichungszahlen die Hotline des Ministeriums derzeit überlastet ist und es deshalb bei Rückfragen zu längeren Wartezeiten kommen kann. 

Auch gemeinnützige Organisationen, die Corona-Wirtschaftshilfen erhalten haben, sind zur Abgabe der Schlussabrechnung verpflichtet. Weitere Informationen zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de 

Bildnachweis:in-future/Stock-Fotografie-ID:637394546

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