Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. 5 K 173/16) entschieden, dass Umsätze, die eine gGmbH zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen im Rahmen eines Zweckbetriebs in Form eines Integrationsprojektes ausführt, ermäßigt zu besteuern sind.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO verfolgen. Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt die Steuersatzermäßigung nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.
Die Klägerin ist eine GmbH, die gewerbliche Wäschereileistungen erbrachte. Die Beigeladene ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO) ist. Diesen Zweck verwirklichte sie durch die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen einer von ihr betriebenen Wäscherei, für die sie als anerkanntes Integrationsunternehmen gemäß § 132 SGB IX und § 68 Nr. 3 Buchst. c AO tätig war.
Beide Unternehmen erbrachten Wäschereileistungen für Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die typischerweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und für die daher der Bruttopreis den maßgeblichen Kostenfaktor darstellt. Während die Klägerin den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anwendete, nahm die gGmbH den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in Anspruch, woraus sich nach Darstellung der Klägerin ein Preisvorteil von zwölf Prozent ergab. Bei der Neuausschreibung der Wäschereileistungen durch die Landeskrankenhäuser im Jahr 2012 unterlag die Klägerin aus preislichen Gründen der gGmbH und verlor damit einen wichtigen Großkunden.
Die Klägerin wandte sich daraufhin nicht mit einer eigenen Steuerangelegenheit an das Gericht, sondern griff als Mitbewerberin die Besteuerung der gGmbH gerichtlich an. Eine solche Klage, mit der ein Konkurrent die – seiner Ansicht nach rechtswidrig zu niedrige – Besteuerung eines Wettbewerbers angreift, wird als Konkurrentenklage bezeichnet. Sie ist im Steuerrecht nur zulässig, wenn die verletzte Norm drittschützenden Charakter hat, also zumindest auch den Schutz der Individualinteressen von Wettbewerbern bezweckt, und wenn ein konkretes Konkurrenzverhältnis mit tatsächlicher Wettbewerbsrelevanz besteht.
Inhaltlich war zwischen den Beteiligten im Wesentlichen zweierlei streitig:
Erstens war streitig, ob die gGmbH im Streitjahr 2013 die steuerrechtliche Mindestbeschäftigungsquote von 40 Prozent besonders betroffener schwerbehinderter Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX erfüllte und damit die Zweckbetriebseigenschaft nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO gegeben war. Die gGmbH hatte diese Quote in den Monaten Januar bis November 2013 nicht durchgehend erreicht; erst im Dezember 2013 ergab sich eine Quote von 40,1 Prozent.
Zweitens war streitig, ob die gGmbH mit ihren Wäschereileistungen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG erfüllte, insbesondere ob sie mit diesen Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke unmittelbar selbst verwirklichte. Die Klägerin berief sich insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 2019 (Az. XI R 2/17), wonach Wäschereileistungen keine „originär gemeinnützigen Leistungen" darstellten und die Rückausnahme des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 2. Alternative UStG daher nicht greife.
Das FG Niedersachsen wies die Klage der GmbH als unbegründet ab:
Zwar habe die gGmbH die steuerrechtliche Beschäftigungsquote von 40 Prozent im Streitjahr 2013 nicht in jedem Monat erreicht. Allerdings hatte sie die Quote in den vorhergehenden Jahren 2008 bis einschließlich 2012 durchgehend erreicht und damit auch die Zweckbetriebseigenschaft im Sinne des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO erfüllt. Eine temporäre Unterschreitung der Beschäftigungsquote im Streitjahr 2013 könne schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zur (temporären) Aberkennung der Zweckbetriebseigenschaft führen. Insbesondere bei Integrationsprojekten wäre die temporäre Nichterfüllung der Beschäftigungsquote von organisatorisch nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten (z.B. in Gestalt des Versterbens schwerbehinderter Mitarbeiter) oder sogar von einem gesetzlich erwünschten besonderen Integrationserfolg wie der erfolgreichen Vermittlung mehrerer schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt abhängig. Das Gericht griff dabei auch auf das Konzept einer rollierenden Berechnung über einen Dreijahreszeitraum zurück: Unter Berücksichtigung der vom Integrationsamt festgestellten Beschäftigungsquote von 38,91 Prozent für das Streitjahr 2013 liegt bei rollierender Berechnung auch für das Streitjahr 2013 ein Zweckbetrieb vor, weil sich eine Gesamtquote für den zu beurteilenden Zeitraum und die beiden vorangegangenen Jahre in Höhe von 39,64 Prozent ergibt und diese Quote nach allgemeinen kaufmännischen Rundungsregeln auf 40 Prozent aufgerundet werden kann.
Zudem beschränke sich die Erbringung der Wäschereileistungen am allgemeinen Markt nicht auf eine Finanzierungsfunktion. Sie sei keine ausschließlich mittelbeschaffende Tätigkeit ohne Bezug zu einem gemeinnützigen Satzungszweck, vielmehr diene sie selbst der unmittelbaren Zweckverfolgung. Träger von Integrationsprojekten hätten gerade den gesetzlichen Auftrag, besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die auf dem regulären Arbeitsmarkt keine realistische Beschäftigungschance haben, eine sinnvolle, erfüllende Tätigkeit wie in einem herkömmlichen, von einem kommerziellen Unternehmen geführten Betrieb anzubieten.
Vor allem schaffe die Umsatzsteuerermäßigung erst die wirtschaftliche Grundlage dafür, dass besonders betroffene schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem erheblichen Umfang beschäftigt werden. Die Steuerermäßigung diene der Entlastung der Endverbraucher bzw. der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger. Diese sollen vom Bezug der vom Integrationsprojekt erbrachten Wäschereileistungen nicht allein aus dem Grund abgehalten werden, dass eine gemeinnützige Einrichtung inklusionsbedingt höhere Aufwendungen als ein nichtgemeinnütziger Unternehmer hat und deshalb strukturbedingt ein höheres Nettoentgelt als ein nichtgemeinnütziger Unternehmer für die vergleichbare Leistung verlangt.
Sowohl der nationale Gesetzgeber als auch der Unionsgesetzgeber haben die Ungleichbehandlung von Leistungen bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aufgrund der Bedeutung der „gemeinnützigen“ Leistung bewusst in Kauf genommen. Der Wettbewerb habe die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung hinzunehmen, weil die Wäschereileistungen unerlässlich dafür seien, um den sozialen Zweck des Integrationsprojekts zu erreichen.
Ausdruck des gesetzgeberischen Willens war auch die Einführung eines neuen Satzes in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG durch das sog. Wachstumschancengesetz 2024. Damit hat der nationale Gesetzgeber klargestellt, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG begünstigte Leistungen auch dann vorliegen, wenn die von dem jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder, wie bei Inklusionsbetrieben, bei der Leistungserbringung mitwirken.
Das FG Niedersachsen bejaht in seinem Urteil die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf die Wäschereileistungen der gGmbH. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die gGmbH mit den im Rahmen des Integrationsprojekts erbrachten Wäschereileistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 2. Alternative UStG unmittelbar selbst verwirkliche. Die Erbringung der Wäschereileistungen beschränke sich nicht auf eine bloße Finanzierungsfunktion, sondern sei mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen untrennbar verbunden. Erst durch die Einbeziehung dieser Menschen in die Leistungserbringung am allgemeinen Markt werde deren Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht. Die Wäschereileistungen seien daher keine rein mittelbeschaffende Tätigkeit ohne Bezug zum gemeinnützigen Satzungszweck, sondern dienten unmittelbar der Zweckverfolgung. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Nr. 15 des Anhangs III zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), wonach es auf die allgemeine Tätigkeit und die Ziele der Einrichtung als Ganzes ankommt.
Damit weicht das FG Niedersachsen bewusst von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 23. Juli 2019, Az. XI R 2/17) ab, wonach sich Integrationsprojekte auf die Rückausnahme des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 2. Alternative UStG nicht berufen könnten, weil die Leistungen gegenüber den Kunden keine „originär gemeinnützigen Leistungen" darstellten. Das Gericht hat die Revision zum BFH ausdrücklich zugelassen; nach Bekanntwerden hat die Klägerin Revision eingelegt (Az. V R 2/26). Eine abschließende höchstrichterliche Klärung bleibt abzuwarten.
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