FG Köln versagt Gemeinnützigkeit für studentische Tax Law Clinic

26.05.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Urteil vom 7. August 2025 (Az. 13 K 1624/22) entschieden, dass ein Verein mit dem Ziel, eine sogenannte „Tax Law Clinic“ zu betreiben, nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Nach Auffassung des Gerichts verstößt ein solches Konzept gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG), da es sich um eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen handelt, die nach §§ 2, 5 StBerG unzulässig sei. Damit fehlt es bereits an den satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. 

Hintergrund

Sogenannte „Law Clinics“ sind an Hochschulen seit Jahren verbreitet. Studierende beraten dabei unter Anleitung erfahrener fachkundiger Experten (wie z.B. Rechtsanwälten) unentgeltlich zu rechtlichen Fragen. Solche Angebote existieren beispielsweise im Mietrecht, im Sozialrecht oder im Bereich der Flüchtlingshilfe. „Tax Law Clinics“ beraten speziell zum Steuerrecht. Ziel ist es, praktische Ausbildung mit gesellschaftlichem Engagement zu verbinden.

Der rechtliche Rahmen wird dabei unter anderem durch zwei Gesetze bestimmt, die miteinander in Spannung stehen, dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG). Zwar erlaubt das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 6 Abs. 2 RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen unter Anleitung einer fachlich qualifizierten Person – auch durch gemeinnützige Vereine. Jedoch regelt das Steuerberatungsgesetz, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf. Grundsätzlich ist dies nur Steuerberatern, Rechtsanwälten und anderen ausdrücklich zugelassenen Berufsgruppen vorbehalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beratung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. 

Zentrale Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass die satzungsmäßige Tätigkeit eines Vereins nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Vor diesem Hintergrund hatte das FG Köln zu entscheiden, ob die laut Satzung vorgesehene steuerliche Beratung gegen das Steuerberatungsgesetz verstößt. 

Sachverhalt

Der klagende Verein wurde im Jahr 2022 aus einem Projekt mehrerer steuerrechtlicher Lehrstühle und Institute einer Universität gegründet. Satzungsmäßiger Zweck war die Förderung der Berufsbildung und der Studentenhilfe.

Der Satzungszweck sollte durch die Einrichtung und den Betrieb einer „Tax Law Clinic“ verwirklicht werden. Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sollten unter Anleitung einer mehrjährig praktisch auf dem Gebiet des Steuerrechts tätigen bzw. tätig gewesenen Person, die entweder zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz befugt ist (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, unentgeltlich Hilfe in einfachen steuerlichen Fragen leisten, um den Erwerb berufsvorbereitender, fachlicher und persönlicher Kompetenzen der Studierenden zu fördern. Das Angebot sollte sich insbesondere an andere Studierende richten und etwa Fragen zu Steuererklärungen, Ausbildungskosten oder studentische Nebentätigkeiten betreffen.

Das Finanzamt lehnte die gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO ab. Es vertrat die Auffassung, dass die laut Satzung vorgesehene Tätigkeit gegen §§ 2 und 5 StBerG verstoße. Der Verein erhob daraufhin Klage vor dem FG Köln. Dabei machte er geltend, seine Tätigkeit sei nach § 6 Abs. 2 RDG zulässig. Hilfsweise berief sich der Verein darauf, dass das Verbot der §§ 2, 5 StBerG gegen Unions- und Verfassungsrecht verstoße.

Entscheidung des Gerichts

Das FG Köln wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Nach Ansicht des Gerichts, kann ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Dritte - insbesondere für andere Studierende - zu erbringen, wegen Verstoßes gegen die §§ 2 und 5 StBerG nicht die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfüllen – unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Das Gericht stellte klar, dass sich der Verein nicht auf § 6 des RDG berufen könne. Das Steuerberatungsgesetz enthalte eine abschließende spezialgesetzliche Regelung bezüglich der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen; darüber hinaus können aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine weitergehenden Befugnisse für den Bereich des Steuerrechts abgeleitet werden. Das Gericht folgte auch nicht der Auffassung des Klägers, dass eine Tax Law Clinic unter Anleitung von Rechtsanwälten nach § 6 Abs. 2 RDG möglich sein könnte. 

Auch die vom Verein vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente überzeugten das Gericht nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz geregelte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre vor. Vielmehr zielt der Betrieb der Tax Law Clinic darauf ab, den Studierenden eine berufsnahe Umsetzung von im Studium erlerntem Wissen zu ermöglichen. Nach Auffassung des FG diente das Projekt damit vor allem der praktischen Ausbildung von Studierenden, nicht jedoch der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre im Sinne des Grundgesetzes.

Die Beschränkung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen diene dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Beratung sowie dem Schutz des Steueraufkommens und der Steuermoral. Das Gericht wertete die Regelung als Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und damit zu einem Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung.

Darüber hinaus betonte das Gericht die besondere Bedeutung qualifizierter steuerlicher Beratung. Im Steuerrecht gehe es nicht nur um individuelle Interessen einzelner Steuerpflichtiger, sondern auch um die Sicherung des Steueraufkommens und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Deshalb dürfe der Gesetzgeber strengere Anforderungen an steuerliche Beratung stellen als an andere unentgeltliche Rechtsdienstleistungen.

Das Gericht verneinte auch die vom Verein vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot. Die beabsichtigte Tätigkeit des Vereins sei keine von der EU-Dienstleistungsrichtlinie erfasste Dienstleistung, da es an der erforderlichen Entgeltlichkeit fehle. Darüber hinaus seien die im Steuerberatungsgesetz geregelten Anforderungen an die berufliche Qualifikation für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von der Anwendung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen.  

Ausblick

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatte das FG die Revision zugelassen, von der der Kläger bereits Gebrauch gemacht hat. Der Bundesfinanzhof wird nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen studentische Tax Law Clinics künftig zulässig sein können (anhängiges Verfahren: BFH, VII R 1/26). 

Für gemeinnützige Organisationen ist die Entscheidung dennoch bereits jetzt von praktischer Bedeutung. Nach aktueller Rechtslage bleibt die unentgeltliche Steuerberatung außerhalb des zulässigen Berufsstands verboten. 

Es sind jedoch Änderungen im Steuerberatungsgesetz zu erwarten. Das vom Bundestag beschlossene Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht schließlich eine Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Demnach sollen auch Tax Law Clinics zugelassen werden, um das ehrenamtliche Engagement zu stärken und um neue Nachwuchskräfte zu gewinnen.

Organisationen, die Beratungsangebote planen, sollten dennoch sorgfältig prüfen, ob die vorgesehene Tätigkeit gesetzlich zulässig ist. Andernfalls kann bereits die Satzungsgestaltung dazu führen, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit versagt wird. 

Über den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sowie über den weiteren Verfahrensverlauf vor dem Bundesfinanzhof halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden. Wenn Sie weitere Fragen zu gemeinnützigen Beratungsangeboten oder zur Satzungsgestaltung haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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