Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (Rs. C-379/24 und C-380/24) die Auslegung der Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften nach § 4 Nr. 29 UStG deutlich erweitert. Das Urteil bringt erhebliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen und eröffnet Gestaltungsspielräume.
In Deutschland wird Art. 132 Abs. 1 Buchst. f Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) durch die Regelung des § 4 Nr. 29 UStG umgesetzt. Danach können Leistungen innerhalb eines selbstständigen Personenzusammenschlusses umsatzsteuerfrei erbracht werden. Die Befreiung setzt voraus, dass die Leistungen unmittelbar der Erfüllung gemeinwohlorientierter Zwecke dienen. Es sollen nur die Selbstkosten erstattet und Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf die Neueinführung des § 4 Nr. 29 UStG mit BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 reagiert und legt diese Regelung bislang eng aus. So sind allgemeine Verwaltungsleistungen (z.B. Buchführung, IT-Basisleistungen, Backoffice-Tätigkeiten, Reinigung, Raumüberlassung) nicht begünstigt. Diese Leistungen könnten nur als interne und somit begleitende Tätigkeiten betrachtet werden und würden deshalb nicht „unmittelbar“ dem begünstigten Zweck als solchem dienen.
Gegenstand der EuGH-Entscheidung waren zwei spanische Zusammenschlüsse, die für ihre Mitglieder Reinigungsdienstleistungen erbrachten. Die Agrupació de Neteja Sanitària (ANS) war mit dem Ziel gegründet worden, eine gemeinsame Infrastruktur für Reinigungsdienstleistungen in Krankenhäusern, Zentren und Gebäuden im Allgemeinen zu schaffen, in denen ihre Mitglieder Tätigkeiten im Gesundheits- und sozialmedizinischen Bereich ausüben. Ähnliche Ziele verfolgte Educat für Einrichtungen, in denen die Mitglieder Tätigkeiten im Erziehungsbereich ausüben, wie z.B. Kindergärten, Grundschulen, Einrichtungen der Mittelstufe, der gymnasialen Oberstufe oder der Berufsausbildung. Die Reinigungsdienstleistungen wurden in beiden Fällen von externen Subunternehmern erbracht. Die spanische Steuerbehörde behandelte die von ANS und Educat an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen als steuerpflichtig, weil die Reinigungsdienstleistungen nicht unmittelbar und ausschließlich mit den von den Mitgliedern ausgeübten steuerbefreiten Tätigkeiten verbunden seien, so dass die Anwendung der Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne.
Der EuGH stellte klar, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL zwar einen Zusammenhang zwischen den erbrachten Dienstleistungen und der steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder fordert, aber nicht verlangt, dass es sich um spezifische Dienstleistungen handelt, die einen für diese Tätigkeit oder einen bestimmten Umsatz unerlässlichen Beitrag darstellen. Es genügt, dass die Dienstleistung für unmittelbare Zwecke der Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit erbracht wird.
Dabei hob der EuGH hervor, dass „allgemeine“ Dienstleistungen wie Reinigungsdienstleistungen sowohl für den Gesundheits- als auch für den Erziehungsbereich als unmittelbar erforderlich angesehen werden können, zumal dort für die Betreiber spezifische Hygieneanforderungen gelten.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steht daher der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung entgegen, wonach Dienstleistungen nicht als Dienstleistungen für „unmittelbare Zwecke“ eingestuft werden können, wenn sie zwar für die steuerbegünstigte Tätigkeit erforderlich, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht ausschließlich mit dieser Tätigkeit verknüpft sind.
Zudem betonte der EuGH, dass einem Zusammenschluss, der alle Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL erfüllt, die Steuerbefreiung nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil die erbrachte Dienstleistung allgemeinen Charakter hat und auch an andere Personen erbracht werden könnte. Es führe nicht automatisch zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Steuerbefreiung sich auf allgemeine Dienstleistungen erstreckt. Eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne der Richtlinie kann zwar im Fall eines Missbrauchs eintreten, sie kann jedoch nicht auf eine allgemeine und unwiderlegbare Vermutung gestützt werden.
Das Urteil des EuGH stellt klar, dass die unionsrechtliche Mehrwertsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten unterstützen, nicht durch nationale Sondervoraussetzungen ausgehöhlt werden darf. Gerade im gemeinnützigen Sektor kann die Kostenteilungsgemeinschaft nach § 4 Nr. 29 UStG ein sinnvolles Gestaltungsinstrument sein. Die Entscheidung dürfte den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 29 UStG für gemeinnützige Organisationen, die Dienstleistungen wie Reinigung, Verwaltung oder Logistik in gemeinsamen Strukturen bündeln, deutlich erweitern.
Die bislang von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass allgemeine Verwaltungsleistungen nicht unmittelbar für begünstigte Zwecke erbracht werden, lässt sich vor dem Hintergrund dieses Urteils nicht aufrechterhalten. Da der EuGH eine zu enge nationale Handhabung ausdrücklich zurückweist, ist damit zu rechnen, dass Verwaltung und Rechtsprechung das Kriterium der „Unmittelbarkeit“ künftig europarechtskonform anwenden müssen. Eine Anpassung der einschlägigen Verwaltungsanweisungen wäre daher wünschenswert.
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Kooperationen im steuerbefreiten Bereich. Bestehende Strukturen sollten im Lichte dieser Entscheidung überprüft und neu bewertet werden.
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