Elternzeit in mehreren Abschnitten: Wie das BAG den Kündigungsschutz gestärkt hat

29.07.2026
Arbeitsrecht
4 Minuten

Ein Mitarbeiter reicht kurz nach seiner Einstellung ein Schreiben ein und beantragt darin Elternzeit für die nächsten drei Jahre – aufgeteilt auf vier Abschnitte. Wenige Monate später möchte der Arbeitgeber sich von ihm trennen. Der Personalrat wird angehört, die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Alles scheint korrekt – doch die Kündigung ist unwirksam. Der Mitarbeiter klagt und gewinnt durch alle Instanzen.

Genau dieses Szenario lag dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Entscheidung vor. Das Ergebnis ist eindeutig: Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten verlangt, genießt vor jedem einzelnen Abschnitt besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Dieser sogenannte vorwirkende Schutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts – unabhängig davon, ob die Abschnitte in einem oder in mehreren Schreiben beantragt wurden.

Sachverhalt

Der Kläger –Vater eines Kindes – war seit dem 1. Juli 2024 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Bereits am 23. Juli 2024, also nur gut drei Wochen nach seinem Dienstantritt, beantragte er mit einem einzigen Schreiben Elternzeit für vier verschiedene Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Im zweiten Abschnitt – vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 – beantragte er zusätzlich Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte die Elternzeit und stimmte auch der Teilzeittätigkeit zu. Doch dann änderte sich die Lage: Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt zwar nicht in Elternzeit, der nächste Abschnitt ab dem 11. November 2024 war jedoch bereits bewilligt. Der Vater erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG: Er habe auch ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt und befinde sich daher im geschützten Acht-Wochen-Zeitraum. Das Arbeitsgericht Münster (ArbG) gab der Klage statt (Urteil vom 28.03.2025 – 4 Ca 1549/24), das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) bestätigte die Entscheidung (Urteil vom 05.11.2025 – 11 SLa 394/25). Die Arbeitgeberin legte Revision ein, sodass das BAG zu entscheiden hatte.

Kernaussagen der Entscheidung

Auch vor dem BAG blieb die Revision der Arbeitgeberin ohne Erfolg (BAG, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25). Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG nichtig. Die Entscheidung liegt derzeit nur als Pressemitteilung vor; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.

In seiner Begründung stellte das Gericht auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BEEG ab, der den „Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt wird“ als Anknüpfungspunkt benennt. Da § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG jedem Elternteil erlaubt, die Elternzeit auf mehrere Abschnitte aufzuteilen, stellt nach Auffassung des BAG jeder dieser Abschnitte ein eigenständiges Elternzeitverlangen dar. Der vorwirkende Kündigungsschutz greift daher vor jedem einzelnen Abschnitt gesondert – frühestens acht Wochen vor dessen Beginn. Ob der Arbeitnehmer die Abschnitte in einem einzigen Brief oder in mehreren Schreiben beantragt, ist dabei unerheblich. Das BAG betonte zudem, dass der Kündigungsschutz während der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG praktisch leerlaufen würde, wenn es dem Arbeitgeber gestattet wäre, das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines weiteren Abschnitts zu beenden. Schließlich hielt das BAG fest, dass das BEEG auch keine Ausnahme für die Probezeit vorsieht. Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig davon, ob die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes bereits erfüllt ist. Auch die Tatsache, dass der Kläger erst wenige Wochen im Betrieb beschäftigt war, änderte am Ergebnis nichts.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil hat für Arbeitgeber unmittelbare praktische Konsequenzen – vor allem dort, wo Kündigungen bislang als unproblematisch eingestuft wurden.

Worauf es jetzt besonders ankommt:

  • Nahezu lückenloser Schutz. Der vorwirkende Kündigungsschutz setzt acht Wochen vor jedem Elternzeitabschnitt ein. Bei mehreren Abschnitten Elternzeit entstehen so fast durchgehende Schutzphasen – mit nur schmalen Fenstern dazwischen.

  • Ein Schreiben, voller Schutz. Auch wenn der Arbeitnehmer alle Abschnitte in einem einzigen Brief beantragt hat, ist jeder Abschnitt ein eigenständiges Elternzeitverlangen. Das Argument, es fehle an einem gesonderten Antrag für den nächsten Zeitraum, hat das BAG ausdrücklich zurückgewiesen.

  • Schutz ab dem ersten Tag. Auch Beschäftigte, die erst seit wenigen Wochen im Unternehmen sind, können durch beantragte Elternzeit faktisch unkündbar werden. Die fehlende Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ändert daran nichts.

Handlungsempfehlungen

  • Elternzeitstatus vor jeder Kündigung prüfen: Klären Sie, ob ein Elternzeitverlangen vorliegt – auch eines, das künftige Abschnitte umfasst. Wann beginnt der nächste Abschnitt? Fällt die geplante Kündigung in das Acht-Wochen-Schutzfenster?

  • BEEG-Schutz neben dem KSchG mitdenken: Der allgemeine Kündigungsschutz und der Sonderschutz des BEEG bestehen nebeneinander. Prüfen Sie beides – die Wartezeit des KSchG schützt nicht vor den Rechtsfolgen des § 18 BEEG.

  • Behördliche Zulässigkeitserklärung nur in Sonderfällen: Eine Kündigung im Schutzbereich kann nur nach vorheriger Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG wirksam sein – etwa bei vollständiger Betriebsstilllegung. Das Verfahren ist aufwendig und im Ausgang unsicher.

Fazit und Ausblick

Mit diesem Urteil hat das BAG die Schutzwirkung des BEEG konsequent weitergedacht. Wer Elternzeit beantragt, ist vor Kündigung geschützt – und zwar vor jedem einzelnen Abschnitt, ganz gleich, ob alle Abschnitte auf einmal oder nacheinander beantragt wurden. Der Spielraum für Arbeitgeber ist damit deutlich enger, als viele bislang angenommen haben.

Besonders im Mittelstand, wo Personalentscheidungen oft zügig und ohne vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung fallen, ergeben sich daraus erhebliche Risiken. Eine unwirksame Kündigung führt nicht nur zu einem verlorenen Prozess, sondern zieht Weiterbeschäftigung, Lohnfortzahlung und möglicherweise auch einen Reputationsschaden nach sich.

Sie möchten wissen, ob eine geplante Kündigung im Licht dieses Urteils Bestand hat? Oder Ihre HR-Prozesse rund um Elternzeitanträge überprüfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne – sprechen Sie uns an.

Bildnachweis:Halfpoint/Stock-Fotografie-ID:1469657988

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