Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil (FG Köln, vom 11.12.2018, 10-K-1568/17) entschieden, dass die Einmalzahlung für die Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension (nicht gemeinnützig) anstelle der Zurverfügungstellung des Geldbetrags an einen Tierschutzverein zur freien Verwendung keine Spende sei.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH X R 37/19). Es ist in der Öffentlichkeit kritisiert worden und insofern bleibt abzuwarten, ob der BFH die Aussage des FG Köln noch einmal relativieren kann. Es stellt sich hier die Frage, ob eine gewidmete Spende an einen gemeinnützigen Tierschutzverein gem. § 10 b Abs. 1 EStG abzugsfähig ist, wenn die Zuwendung zwar im Einklang mit den steuerbegünstigten Satzungszwecken der gemeinnützigen Empfängerkörperschaft steht, jedoch zur Rettung eines einzelnen ganz konkreten hilfsbedürftigen Tieres für dessen Unterbringung in einer Tierpension bestimmt war.
Im konkreten Fall kann der Sachverhaltsdarstellung des Finanzgerichts nicht eindeutig entnommen werden, welche konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten bestehen; vermutlich wird dieser Punkt noch klarer herausgearbeitet werden müssen.