Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden

24.10.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das am 26.09.2024 verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BT-Drucks. 20/11306) sieht unter anderem auch die Einführung der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden vor. Gemäß der Neufassung von § 122a Abs. 1 S. 1 AO können Verwaltungsakte dem Beteiligten oder dessen Bevollmächtigten durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf gemäß § 87a Abs. 8 AO bekannt gegeben werden.

Diese Form der Bekanntgabe soll insbesondere Anwendung finden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Steuer- oder Feststellungserklärung basiert. Die Übermittlung kann entweder direkt durch den Beteiligten über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto oder durch eine bevollmächtigte Person (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) erfolgen, welcher der Bescheid gemäß § 122 Abs. 1 S. 4 AO bekannt zu geben ist.

Verfahrenstechnisch wird geregelt, dass die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und deren rechtliche Wirkungen informiert wird. Ein elektronisch bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (Verlängerung der Zugangsvermutung bei Steuerbescheiden (schomerus.de)), womit auch die Einspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt beginnt.

Die Anwendung dieser Neuregelung, die ab dem 01.01.2026 in Kraft treten soll, erfolgt ohne vorherige Einwilligung des Empfängers, bietet jedoch eine Widerspruchsmöglichkeit.

Hintergrund

Der bisherige § 122a Abs. 1 AO erlaubt bereits die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten mit Zustimmung der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch selten genutzt, da sie kaum bekannt ist und der Rechtsanwender durch umfangreiche rechtliche Hürden beim elektronischen Versand abgeschreckt wirkt. Laut der Gesetzesbegründung könnte eine Änderung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses, bei der die elektronische Bekanntgabe zur Regel wird, die Nutzung erheblich steigern. Der Bundesrat erachtet diese Umstellung als notwendig, um die Digitalisierung der Finanzverwaltung voranzutreiben.

Trotz der neuen Regelung bleibt das Wahlrecht zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Papierform durch die Widerspruchsmöglichkeit gewahrt. Grundvoraussetzung für die digitale Bekanntgabe ist die Verwendung eines zertifizierten sicheren Verfahrens, das die Authentifizierung des Absenders sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sicherstellt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Empfänger den Verwaltungsakt ordnungsgemäß gemäß § 122a Abs. 3 in Verbindung mit § 87a Abs. 8 AO abrufen kann.

Auch die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (Freistellungsbescheide, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide) wären von dieser Neuregelung erfasst. Wie genau die technische Umsetzung erfolgen wird, zeigt sich nach Ausfertigung des Gesetzes in der Umsetzung durch die Finanzverwaltung. Wir halten Sie an geeigneter Stelle selbstverständlich informiert.

Bildnachweis:PashaIgnatov/Stock-Fotografie-ID:528892137

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