Die eRechnung kommt!

28.05.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Die eRechnung kommt - schrittweise. Die Europäische Kommission plant schon seit geraumer Zeit die Einführung eines elektronischen Meldesystems zur Umsatzsteuer, welches durch Daten der eRechnung gespeist werden soll. Bei der eRechnung werden Rechnungsinformationen im Sinne des § 14 UStG in elektronischer Weise übermittelt und empfangen. Dabei werden die Daten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dargestellt. Die Pflicht zur Ausstellung einer eRechnung betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern, also im B2B Kontext.

Übergangsregelungen

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 01.01.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG n. F.) für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen. Diese sind in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung nochmals etwas großzügiger als im Regierungsentwurf. Ohne Berücksichtigung des EDI-Verfahrens heißt es danach:

  1. Bis Ende 2026 dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist hierfür (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG n. F.).

  2. Bis Ende 2027 dürfen für in 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig; wie in 2025 und 2026 (s. o.) ist hierfür die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich; zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz von max. 800.000 EUR hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG n. F.).

  3. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann für alle übrigen Unternehmer zwingend einzuhalten.

Rechnungsempfänger

Die neue E-Rechnungspflicht (B2B) gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 01.01.2025. Unabhängig davon, ob ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen entsprechend den neuen Anforderungen im strukturierten Format ausstellt (und demnach die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt), müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Hierbei gibt es keine Umsatzgrenzen, d.h. grundsätzlich müssen alle Unternehmer die Voraussetzungen für den elektronischen Rechnungsempfang herstellen. Dies gilt auch für Kleinunternehmer und Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen.

Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung auch nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft; diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z. B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).

Kleinbetragsrechnungen/Fahrscheine

Kleinbetragsrechnungen – also solche die einen Betrag von € 250 brutto nicht übersteigen (§ 33 UStDV) - können weiterhin als "sonstige Rechnungen" im o. g. Sinne übermittelt werden können, also z. B. in Papierform. Gleiches gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Ausland

Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein. Leistungen an einem im Ausland ansässigen Unternehmer sind daher nicht umfasst. Da Eingangsrechnungen aus dem Ausland nicht dem deutschen Recht unterliegen, gehen wir davon aus, dass sich auch hier nichts bzw. nur in Abhängigkeit von etwaigen Gesetzesänderungen im Ausland ändern wird. Letzteres ist anzunehmen, da das Umsatzsteuerrecht nahezu harmonisiert ist und es auch bleiben soll, sodass künftig auch mit entsprechenden eRechnungen aus dem Ausland zu rechnen ist.

Ausblick

Auch gemeinnützige Organisationen können umsatzsteuerliche Unternehmer sein, wenn sie entgeltlich Leistungen erbringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Leistungen steuerfrei sind. Beschäftigten Sie sich also frühzeitig mit den technischen und regulatorischen Herausforderungen. Gern unterstützen wir Sie hierbei.

Bildnachweis:Andrey_Popov/Stock-Foto ID: 2200284515

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Pixel