BMF zum Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

05.03.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 27.02.2024 (Gz.: III C 2 – S 7282/19/10001 :002) Stellung zur Regelung des § 14c UStG in Fällen von Rechnungen an Endverbraucher bezogen.

Der § 14c UStG regelt die sog. “Rechnungssteuer”: ein Unternehmer, der einen unrichtigen (zu hohen) Umsatzsteuerbetrag in seiner Rechnung ausweist, schuldet auch den Mehrbetrag dieses unrichtigen Steuerausweises (Abs. 1). Diesen Mehrbetrag schuldet er auch dann, wenn er zum Ausweis der Steuer ohnehin nicht berechtigt gewesen ist (Abs. 2), etwa weil er Nichtunternehmer ist.

Was ist neu?

Nunmehr hat das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) dahingehend geändert, dass keine Rechnungsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht, wenn die Rechnung durch einen Unternehmer an einen Endverbraucher gestellt wird. Dies gilt entsprechend auch in Fällen des unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14 Abs. 2 UStG durch einen Kleinunternehmer. Dem gegenüber wird die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 2 UStG weiterhin in den Fällen des unberechtigten Steuerausweis durch einen Unternehmer außerhalb seines unternehmerischen Bereichs, durch einen Nichtunternehmer oder in Fällen ohne eine Leistungserbringung geschuldet.

Auf der Seite des Rechnungsempfängers muss zur Anwendung des zuvor gesagten allerdings ein “Endverbraucher” stehen. Hierunter fallen gemäß Ziff. 9 des BMF-Schreibens “Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.” – mithin also solche Rechnungsadressaten, die ohnehin kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen können oder könnten, denn nur hierdurch kann eine Gefährdung des Steueraufkommens verhindert werden. Unter Endverbraucher fallen somit auch gemeinnützige Träger mit ihrem nicht unternehmerischen Bereich bzw. mit ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S..

In Mischfällen, also solchen Fällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit falschem Steuerausweis an einen gemeinnützigen Träger sowohl für seinen nichtunternehmerischen als auch für für seinen unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die dargestellten Grundsätze nur bezüglich der durch den Unternehmer belegten Rechnungserteilungen an den nichtunternehmerischen Bereich anzuwenden. Der Nachweis, dass ein falscher Steuerausweis vorliegt, ist durch die Finanzbehörde zu erbringen.

Fazit

Die im UStAE unter den Abschnitten 14c. 1 und 2 niedergelegten Änderungen, basieren maßgeblich auf der europäischen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. vom 8.12.2022, Az.: C-378/21) welche insoweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 13.12.2018, Az.: V R 4/18) überholt. Die Rechtsprechung bezieht sich auf den Endverbraucher und kann damit auch auf für gemeinnützige Träger und ihren nichtunternehmerischen Bereich herangezogen werden. Die Anwendung des Europarechts ist auf Grund des Geltungsvorrangs geboten und ist insoweit begrüßenswert, als dass der BFH und die Finanzverwaltung bisher den 14c UStG auch in solchen Fällen angewandt haben, in denen das Steueraufkommen nicht gefährdet wurde.

Wenn auch Sie Fragen zur richtigen Ausstellung von Rechnungen mit Umsatzsteuer haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Bildnachweis:nitpicker/shutterstock Stock-Foto ID: 1750775114

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