BMF: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab 2026

29.01.2026
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29. Dezember 2025 ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2026 veröffentlicht (Az. IV C 5 - S 2334/00088/007/013). Die neuen Sachbezugswerte sind ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. 

Neue Sachbezugswerte ab 2026 

Die amtlichen Sachbezugswerte für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind ab 2026 wie folgt anzusetzen: 

  • Frühstück: 2,37 Euro (bisher 2,17 Euro) 

  • Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro (bisher 4,13 Euro) 

  • Vollverpflegung (alle drei Mahlzeiten): 11,50 Euro (bisher 10,43 Euro) 

Diese Werte basieren auf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2025 und dienen der Bewertung des geldwerten Vorteils, der bei vergünstigten oder kostenlosen Mahlzeiten für Arbeitnehmer entsteht. 

Wen betrifft die Regelung? 

Die Regelungen betreffen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das heißt Festangestellte, Minijobber oder befristet Beschäftigte. Die Bewertung mit Sachbezugswerten gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 

Bedeutung für gemeinnützige Organisationen 

Für gemeinnützige Organisationen, die ihren Mitarbeitenden Mahlzeiten anbieten (z.B. in Werkstätten, Kitas, Pflegeeinrichtungen oder bei Veranstaltungen), bedeutet dies: 

  • Wird eine Mahlzeit kostenlos angeboten, ist der jeweilige Sachbezugswert als geldwerter Vorteil anzusetzen und entsprechend zu versteuern. 

  • Wird ein Eigenanteil der Mitarbeitenden erhoben, ist die Differenz zwischen Sachbezugswert und gezahltem Eigenanteil als geldwerter Vorteil anzusetzen. 

Rechenbeispiel: Kostet eine Mahlzeit die Einrichtung beispielsweise 8 Euro und Mitarbeitende zahlen dafür nur 2 Euro, entsteht beim Mitarbeitenden ein geldwerter - steuerpflichtiger - Vorteil in Höhe von 2,57 Euro (= 4,57 Euro Sachbezugswert - 2 Euro Eigenanteil). 

Besonderheit: 60-Euro-Grenze 

Bei Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung, die mehr als 60 Euro kosten (z.B. hochwertiges Catering bei mehrtägigen Tagungen), ist nicht der Sachbezugswert anzusetzen, sondern der tatsächliche Preis der Mahlzeit als geldwerter Vorteil zu versteuern. 

Falls Sie Beratung in diesem Bereich benötigen oder Fragestellungen dazu haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS. 

Download:  

BMF: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026 

 

 Bildnachweis:Imgorthand/Stock-Fotografie-ID:2193549771

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