Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29. April 2026 auf seiner Website erneut seinen Fragen-Antworten-Katalog zum sog. Kassengesetz aktualisiert. Der Katalog wird vom BMF laufend aktualisiert und erweitert; über die wichtigsten Regelungen im Zuge einer der letzten Aktualisierungen berichteten wir hier.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (sog. „Kassengesetz“) ist die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 eingeführt worden. Es verpflichtet Unternehmen dazu, Kassenvorgänge korrekt, vollständig, zeitgerecht und manipulationssicher zu erfassen, und dient dazu, die Kassenführung nachvollziehbar zu machen und Steuerhinterziehung zu erschweren.
Dementsprechend muss seit 2020 jeder Geschäftsvorfall mit einem Beleg dokumentiert werden, unabhängig davon, ob der Kunde ihn erhalten möchte oder nicht. Der Beleg kann elektronisch (z.B. per QR-Code, E-Mail oder App) oder in Papierform ausgestellt werden. Das BMF stellt klar, dass das Erstellen des Belegs in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erfolgen muss.
Ergänzt wird das Kassengesetz durch die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Sie betrifft die technischen Details, z.B. zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), zu digitalen Schnittstellen und zur Datenaufbewahrung. Für Unternehmen mit elektronischen Kassen ist sie verbindlich.
In seinem Fragen-Antworten-Katalog geht das BMF auf allgemeine Fragen zum Kassengesetz ein und gibt zugleich eine Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV.
Die Regelungen sind auch für gemeinnützige Organisationen relevant, zum Beispiel wenn diese einen Kiosk, einen Verkaufsstand bei Veranstaltungen oder ein Fest als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Vor allem gemeinnützige Organisationen, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, sollten sich mit diesen Regelungen beschäftigen und Aktualisierungen im Blick haben. Der Fragen-Antworten-Katalog hilft dabei, die Regelungen zur Führung elektronischer Kassensysteme zu verstehen.
Wichtig zu beachten: Da der Gesetzgeber keine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt hat, ist es gemeinnützigen Organisationen weiterhin gestattet, eine offene Ladenkasse (Barkasse) zu führen. In diesem Fall besteht keine Belegausgabepflicht nach dem Kassengesetz. Da Käufer jedoch jederzeit einen Beleg anfordern dürfen, empfiehlt es sich, einen Quittungsblock bereitzuhalten. Die allgemeinen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach § 146 AO bleiben davon unberührt.
Falls Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.
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