BMF ändert Umsatzsteueranwendungserlass: "Eng mit Sozialfürsorge verbundene Leistungen"

12.10.2023
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf Grund von Gesetzesänderungen und aktualisierter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) zu § 4 Nr. 16 UStG geändert.

Im Konkreten befreit der § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG Umsätze von Einrichtungen, deren Leistungen eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Menschen verbunden sind. Dabei müssen mindestens 25 Prozent der Leistungen ganz oder zum überwiegenden Teil von öffentlichen Kostenträgern übernommen werden.

Das BMF stellt durch die Änderungen des UStAE Definitionen bereit, die für eine sicherere Anwendung im Rechtsverkehr sorgen sollen. Die Änderungen gelten für Umsätze ab dem 31.12.2020.

25-Prozent-Grenze

Abschn. 4.16.3. Abs. 3 UStAE n. F. regelt nunmehr, wie die 25-Prozent-Grenze zu bestimmen ist. Demnach muss zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit bereits absehbar sein, dass die Betreuungs- und Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil von den Kostenträgern vergütet werden. Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit, unabhängig davon, wie sich die Umsätze des Unternehmers später im Kalenderjahr entwickeln. Des Weiteren gilt die 25-Prozent-Grenze auch für das laufende Kalenderjahr als erreicht, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr erreicht wurde.

Was sind “Fälle” im Sinne des § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG?

Darüber hinaus definiert das BMF auch nun den Begriff “Fälle”. Demnach ist für die Bestimmung dieses Begriffs grundsätzlich von der Anzahl der hilfsbedürftigen Personen im Laufe eines Kalendermonats auszugehen. Bei der stationären oder teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein „Fall“. Bei der Erbringung ambulanter Betreuungs- oder Pflegeleistungen gelten grundsätzlich alle Leistungen für eine Person in einem Kalendermonat als ein „Fall“ (Absch. 4.16.3 Abs. 3b UStAE n. F.).

Was ist eine Vergütung?

Eine Vergütung im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG soll nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegen können. Das ist dann der Fall, wenn die Kostenträger in Kenntnis der Person des leistungserbringenden Subunternehmers auf Grundlage einer expliziten Entscheidung die Kosten für dessen Leistungen übernehmen (Absch. 4.16.3 Abs. 3a UStAE n. F.)

Eng verbundene Umsätze

Als eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Umsätze einer Einrichtung sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (Abschn. 4.16.6 Abs. 1 S. 1 n. F.) Abgrenzend wird klargestellt, dass Verpflegungsdienstleistungen, insbesondere die Lieferung von Speisen, soweit sie eigenständige Leistungen darstellen (z. B.“Essen auf Rädern”), nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Praxistipp

Prüfen Sie, ob die 25-Prozent Grenze bei Ihrer Einrichtung eingehalten wird. Durch die nunmehr klare Definition im UStAE wird den Finanzbehörden kaum Spielraum bei der Auslegung geboten, insbesondere was die Zahl der Fälle angeht. Erfüllt Ihr Träger die genannten Vorgaben nicht, so sind Ihre Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit und es drohen im Zweifel erhebliche Nachzahlungen.

Übrigens: Umsatzsteuerbefreit als eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen sind regelmäßig auch Pflegeberatungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. L UStG. Hierzu zählen u. a. die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Leistungen des Hausnotrufs und die Erteilung von Pflegekursen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-07-12-umsatzsteuerbefreiung-fuer-eng-mit-der-sozialfuersorge-und-der-sozialen-sicherheit-verbundene-leistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Bildnachweis:Ridofranz/Stock-Fotografie-ID:1307369051

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Düsseldorf
Königsallee 61
40215 Düsseldorf
Pixel