Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 20/22) mit dem Spendenabzug von Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung beschäftigt. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Spenden an Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO können gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu den dort genannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Spenden an einen in § 10b EStG genannten Zuwendungsempfänger geleistet werden. Dazu zählen insbesondere gemeinnützige Körperschaften mit einem Sitz im Inland. Während bei inländischen gemeinnützigen Organisationen die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt bescheinigt wird, gelten für ausländische Organisationen besondere Anforderungen. Insbesondere muss der Spender nachweisen, dass die ausländische Organisation die deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen erfüllen würde.
Im Fall vor dem BFH stritten sich die Beteiligten über den Sonderausgabenabzug einer Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung. Der Kläger ist alleiniger Gesamtrechtsnachfolger der im Jahr 2018 verstorbenen Spenderin. Diese hatte im Jahr 2017 an eine in der Schweiz ansässige Stiftung eine Spende geleistet. Zweck dieser Stiftung ist die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen. Sie ist nach einer schriftlichen Bestätigung der Schweizer Steuerbehörde nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit, da der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sei und die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolge.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Spende an die Stiftung als Sonderausgabe im Einkommensteuerbescheid 2017 ab, weil zwar ein Abzug von Spenden an eine Organisation im EU-/EWR-Ausland grundsätzlich möglich sei, nicht jedoch im Fall der Schweiz.
Zum Nachweis darüber, dass die Stiftung die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfülle, bat das Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens um die Vorlage diverser Unterlagen (Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgebundene Verwendung etc.). Eine Bescheinigung über die Zuwendung reiche im Falle einer nicht im Inland steuerpflichtigen Organisation als alleiniger Nachweis nicht aus.
Der Kläger legte daraufhin die Gründungsurkunde der Stiftung, einen Registerauszug, den Geschäftsbericht 2017 und einen Bescheid der Schweizer Steuerbehörde über die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vor. Die weiteren angeforderten Unterlagen könne die Stiftung nicht an ihn herausgeben; das Finanzamt möge diese im Wege des Informationsaustausches bei der Schweizer Steuerverwaltung anfordern.
Daraufhin wies das Finanzamt den Einspruch zurück, da Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EstG steuerrechtlich nicht begünstigt seien. Vor dem Finanzgericht (FG) München hatte die hiergegen gerichtete Klage keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:
Er stellte zunächst klar, dass der Sonderausgabenabzug für Spenden keine unionsrechtlich zwingend gewährte Vergünstigung darstellt, sondern an nationale gesetzliche Voraussetzungen geknüpft werden darf. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine im Drittland ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Den Mitgliedstaaten steht es frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, indem sie beispielsweise Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an eben diese Einrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
Vor diesem Hintergrund scheiterte der Spendenabzug an mehreren Punkten:
Er war schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht hat nachweisen können, dass es sich bei der Stiftung um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte. Die Steuervergünstigung würde gemäß § 59 AO nur gewährt werden, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Den vorgelegten Unterlagen ließ sich aber nicht entnehmen, dass die genannten Zwecke „ausschließlich und unmittelbar“ gefördert werden sollen.
Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Stiftung die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO erfüllt. Im Geschäftsbericht 2017 war zwar ein Kreisdiagramm mit prozentualen Angaben zum Mitteleinsatz im Jahr 2017 enthalten. Dies sei jedoch kein ausreichender Nachweis. Der Kläger hat nichts vorgelegt, was eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel ermöglichen würde.
Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft nicht – wie in Inlandsfällen – den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender. Zwar verfügt der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung in der Regel nicht selbst über alle notwendigen Informationen. Normalerweise sei es einem Spender aber möglich, von der betreffenden Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie erhalten habe, hervorgehen.
Das Finanzamt war auch nicht verpflichtet, der Anregung des Klägers zu folgen, weitere Unterlagen im Wege des Informationsaustauschs bei der Schweizer Steuerverwaltung anzufordern. Dementsprechend versagte der BFH den Spendenabzug, weil der Kläger den erforderlichen Nachweis nicht erbringen konnte.
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass Spenden an Empfänger in Drittstaaten wie der Schweiz grundsätzlich möglich sind, solange die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen geführt werden können. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil, dass bei Spenden an Drittlandsorganisationen Vorsicht geboten ist, weil der Spender den Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung selbst erbringen können muss. In der Praxis dürfte der Nachweis regelmäßig daran scheitern, dass der Spender keinen direkten Zugriff auf die erforderlichen Unterlagen hat und auf die Unterstützung der Organisation angewiesen ist. Gemeinnützige Organisationen im Ausland sollten ihre Spender mit den notwendigen Unterlagen versorgen und sicherstellen, dass ihre Satzung und ihre tatsächliche Geschäftsführung den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Sollten Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.
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